Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 736/18) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 24.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, 2 O 736/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.732,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges B 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug Leistung in Verzug befindet.
4. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
8. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 18.06.2013 ein Fahrzeug des Typs B 2.0 l, für einen Gesamtpreis von 43.555,01 Euro. Der Kilometerstand wies bei Kauf 0 km auf.
Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und war von der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt des Kaufs mit einer Software ausgestattet worden, die erkennt, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. In diesem synthetischen Fahrzyklus (NEFZ) werden anders als im realen Fahrbetrieb Prozesse aktiv, die zu einer erhöhten Abgasrückführung und dadurch zu einem verringerten Stickoxidausstoß führen.
Im September 2015 wurde der Einbau dieser Software öffentlich bekannt. Im Oktober 2015 machte das Kraftfahrtbundesamt die für das Fahrzeug zuvor erteilte EG-Typengenehmigung von der Umsetzung eines konkreten Zeit- und Maßnahmeplans abhängig und verpflichtete die Herstellerin, die laut Kraftfahrtbundesamt "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen dieser Einrichtung alle Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 forderte die Klägerin die Beklagte durch seine Verfahrensbevollmächtigten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 19.09.2018 zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin auf.
Bei Klageerhebung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 72.032 km.
Die Klägerin hat behauptet, die Vornahme der Überweisung zur Kaufpreiszahlung sei von ihrem Wohnsitz aus erfolgt.
Sie hat die Ansicht vertreten, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft. Die Entwicklungsabteilung habe "in Kenntnis des Vorstands" entschieden, die Software serienmäßig in den Motorenserien, zu denen der des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehöre, zu installieren. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 43.555,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 15.08.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw B 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 zu zahlen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.483,77 Euro freizustellen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw B 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 in Annahmeverzug befindet
4. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. auf Rückzahlung des Kaufpreises abweist,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind bzw. entstehen, dass die Beklagten den Pkw B 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt.
Die Klage ist der Beklagten am 10.01.2019 zugestellt worden.
Das Landgericht hat den Zeugen F zur Frage der Vornahme der Kaufpreiszahlung vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme nimmt der Senat Bezug auf das Terminprotokoll vom 13.05.2019 (Bl. 283 d.A.).
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.007,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen, Zug-u...