Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 31.10.1991; Aktenzeichen 14 O 390/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.1991 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin mit weniger als 60.000,– DM.
Gründe
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Das Urteil des LG Münster vom 31. Oktober 1991 war auf die zulässige Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Den klägerischen Ansprüchen steht die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Die diesbezügliche Frist belief sich gemäß § 638 BGB auf sechs Monate. Denn Gegenstand der Klage sind werkvertragliche Gewährleistungsansprüche, ohne daß diese Arbeiten betreffen, die „an einem Grundstück” oder „bei einem Bauwerk” erfolgten.
Davon konnte vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Markisen, die die Beklagte instand zu setzen hatte, nicht Teil der klägerischen Gebäude waren. Es fehlte insoweit an der erforderlichen festen und dauerhaften Verbindung (vgl. BGHZ 53, 43 ff, 45; OLG Köln VersR 1990, 436 f. 436), da die Markisen nur mit wenigen Schrauben befestigt und von daher ohne besonderen Aufwand wieder demontierbar waren.
Doch auch, wenn es sich bei ihnen um Gebäudebestandteile gehandelt haben sollte, stellen sich die Leistungen der Beklagten gleichwohl nicht als Arbeiten an einem Bauwerk dar, da sie nicht die Lieferung und Montage dieser Markisen zum Gegenstand hatten, sondern nur deren Instandsetzung. Wartungsarbeiten aber stellten nur dann Bauwerksleistungen im Sinne des § 638 BGB dar, wenn sie nach Art, Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung entsprechen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl. 1990, Rdn. 2077) und das Gebäude ohne sie nicht mehr als ein Gebäude bezeichnet werden könnte (vgl. BGHZ 19, 319 ff, 324). Dabei kommt es für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine fünfjährige Verjährungsfrist angemessen und geboten ist, nicht zuletzt darauf an, ob etwaige Mängel der Instandsetzungsarbeiten aufgrund ihrer Eigenart nur spät erkennbar waren, da mit der besonderen Dauer der Gewährleistungsfristen für Baumängel diesem Risiko Rechnung getragen wird (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 68, 208 ff., 212).
Vorliegend kommen die Arbeiten der Beklagten in Art und Umfang keiner Neuherstellung gleich. Sie beschränkten sich auf den Austausch der Stoffe sowie die Überholung von Gestellen, wobei das Auftragsvolumen von 33.293,70 DM auch nicht dem heutigen Wert einer solchen Anlage entsprach, die mehr als doppelt so teuer ist. Das Gebäude hätte ohne die Wartungsarbeiten auch nicht seinen Charakter als Gebäude eingebüßt, da die Markisen nach dem zwischenzeitlichen Einbau von Klimaanlagen und Lamellengardinen nicht mehr zur alleinigen angemessenen Nutzung des Gebäudes unabdingbar notwendig waren; anderenfalls hätte die Klägerin nicht, wie geschehen, mit der Beseitigung der der Beklagten angelasteten Mängel ein Jahr warten können. Und die Leistungen der Beklagten waren auch nicht so geartet, daß eine etwaige Mangelhaftigkeit erst nach geraumer Zeit zutage treten konnten. Das Gegenteil war der Fall. Die ersten Mängelrügen erfolgten nach weniger als zwei Monaten, und Nachbesserungen wurden mitunter schon am Folgetag von der Klägerin beanstandet. Von einer nur späten Erkennbarkeit der Mängel kann unter diesen Umständen keine Rede sein, so daß auch von daher die Anwendung der längeren Gawährleistungsfristen vorliegend weder geboten noch als gerechtfertigt erscheint.
Die Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnverfahrens (§§ 209 II Zi.1 BGB, 270 III ZPO) bereits verstricchen da zwischen der letzten Nachbesserung seitens der Beklagten am 28.06.1990 und der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens im April 1991 ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Zi.10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Charakter der Rechtssache von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt wurde und ihr deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Senat mit der Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Droppelmann, Boehm, Meyer-Laucke
Fundstellen