Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 09.12.1988; Aktenzeichen 10 O 516/88) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. Dezember 1988 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger um weniger als 40.000,– DM.
Tatbestand
Die Kläger – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – bauten auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerin für eine Schweinezucht eine alte Scheune in einen Sauenstall um und errichteteten einen Anbau als Maststall. Im Zuge der Baumaßnahme installierte die Beklagte gemäß Bestellung vom 23. März 1987 Fütterungsanlagen und Buchtenabtrennungen im Juni 1987. Ein Probelauf der Fütterungsanlagen ergab keine Beanstandungen. Tiere befanden sich dabei nicht in den Ställen. Die Schlußrechnung der Beklagten zur ihren Arbeiten vom 19. Juni 1987 im Betrag von brutto 35.528,49 DM ist bezahlt.
Der Sauenstall wurde am 25. Juni, der Maststall ab 18. August 1987 in Betrieb genommen. Die Kläger rügten unter dem 15. Januar 1988 u.a.:
- Fehlende Schutzvorrichtungen an 4 Splitbehältern (Fütterungen),
- fehlende Nut und Feder an Bengossibohlen,
- fehlende Entlehrungsstutzen am Silo im Anschlußbereich zu der von der Beklagten angebauten Futtermaschine,
- Überlänge der Rohre der Einzelfütterdosierer im Sauenstall,
- fehlende Bengossiaufkantungen,
- falsche Montage der Absperrschieber an den Futterautomaten im Wartestall.
Das Schreiben endet,
„Für die Beseitigung der Mängel setze ich ihnen eine Frist von 14 Tagen, andernfalls behalte ich mir weitere Schritte einschl. einer Vorschlußklage vor”.
In der daran anschließenden Korrespondenz lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 1987 die „aufgestellte Forderung als unbegründet” ab.
Nach Angaben der Kläger in der Berufungsinstanz wurden vor Zugang dieses Schreibens die Mängel zu 1., 2., 4. und 5. beseitigt mit einem Kostenaufwand von insgesamt 4.262,96 DM netto.
Die vorsteuerabzugsberechtigten Kläger haben mit der der Beklagten am 1. August 1988 zugestellten Klage vom 22. Juli 1988 Vorschuß für die Mängelbeseitigung in Höhe von 6.498,– DM brutto abzüglich einer unstreitigen Gegenforderung von 1.334,07 DM verlangt. Die Beklagte hat in erster Instanz die wegen der unstreitigen Gegenforderung erhobene Widerklage zurückgenommen. Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Landgericht durch das am 9. Dezember 1988 verkündete Urteil die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Leistungen der Beklagten stellten keine Arbeiten bei Bauwerken dar. Die Installation der Anlagen habe keine wesentliche Veränderung der Gebäude zur Folge gehabt. Sie sei vergleichbar mit dem Einbau einer Küche. Die Fütterungsanlagen stellten daher eine Inneneinrichtung dar. Da die Abnahme der Arbeiten der Beklagten spätestens am 28. August 1987 erfolgt sei, seien bei der gemäß § 638 Abs. 1 BGB gegebenen 6 monatigen Verjährungsfrist Ansprüche verjährt. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidunggründe Bl. 91–96 d.A. verwiesen.
Die Kläger haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beschränke die Klageforderung auf netto 5.304,94 DM abzüglich der unstreitigen Gegenforderung von 1.334,07 DM = 3.970,89 DM netto. Sie verlangen den Betrag bezüglich der Mängel 1–5 gemäß § 635 als Schadensersatz und meinen, da die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 1988 eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, seien sei berechtigt, die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten ersatzweise durchführen zu lassen und könnten die dafür aufgewendeten Beträge als Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangen. Im übrigen machen sie bezüglich des Mangels zu 6 weiterhin einen Vorschußanspruch geltend. Sie wiederholen ihr Vorbringen erster Instanz und führen zur Frage der Verjährung aus: Die Leistungen der Beklagten seien Arbeiten bei Bauwerken. Die Scheune sei in einen Sauenstall umgewandelt worden. Bei dem Anbau handele es sich um einen Neubau. Für beide seien die Fütterungsanlagen integrierender Bestandteil. Die Möglichkeit, die Fütterungsanlagen auszubauen, rechtfertige kein anderes Ergebnis.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 3.970,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1988 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und führen ihrerseits aus:
Der Einbau der Fütterungsanlage sei nicht unbedingt notwendig, um die Räume der Kläger wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Die Anlagen seien jederzeit, ohne daß sie oder die Gebäude in irgendeiner Weise beschädigt würden, demontier- und austauschbar. Sie stellten Inneneinrichtungen bestehender Stallgebäude dar. Es handele sich bei den Fütterungsanlagen um genormte Bauteile, die nicht individuell gefertigt worden seien.
Jedenfalls sei ihr Gewe...