Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 13.12.1988; Aktenzeichen 6 O 183/88) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Dezember 1988 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beklagte darf die Sicherheit durch die Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Mängel einer kunststoffbeschichteten Stahlbetonbodenplatte in Anspruch, die von der Firma … als Subunternehmerin der Beklagten in die Lagerhalle der Klägerin in …, eingebracht wurde.
Im Juli 1985 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag über die Rohbau- und Stahlbetonfertigteilarbeiten u.a. für den Bau einer Lagerhalle, die der Aufnahme tiefgekühlter Lebensmittel dienen sollte (Auftrag vom 9. August 1985, Bl. 154 bis 160 GA). Zu den von der Beklagten auszuführenden Arbeiten gehörte die Einbringung einer Stahlbetonbodenplatte, die mit einer Schichtdecke, bestehend aus 22 mm zementgebundenem Hartstoffestrich, versehen werden sollte. Die Arbeiten wurden von der Subunternehmerin der Beklagten ausgeführt und von der Klägerin im Frühjahr 1986 abgenommen.
Vom 18. bis 21. April 1987 reinigte die Reinigungsfirma … im Auftrag der Klägerin u.a. die Lagerhalle nach Abstellen der Kühlung und Entfernung des Tauwassers.
Nach Abschluß der Reinigungsarbeiten bildeten sich an verschiedenen Stellen handballengroße Aufwölbungen, an zwei Stellen führte der Gefriervorgang zum Abplatzen der oberen Schicht.
Die Klägerin war zunächst selbst der Auffassung, daß diese Schäden Folgen einer unsachgemäß durchgeführten Reinigung seien und beauftragte am 24. April 1987 die … in … mit der Sanierung des Fußbodens, für die die Firma … in Rechnung stellte:
Rechnung vom 8. Mai 1987 (Bl. 124 bis 130 GA) brutto |
156.979,78 DM |
Rechnung vom 29. Mai 1987 (Bl. 131) brutto |
4.709,39 DM |
zusammen |
161.689,17 DM. |
Wegen der Zweifelhaftigkeit der Schadensursache holte die Klägerin in der Folgezeit (Mai 1987 bis April 1988) insgesamt 4 Gutachten ein, u.a. das Gutachten des … vom 15. Mai 1987 (Bl. 14 bis 28 GA). Neben dem von der Firma … in Rechnung gestellten
Sanierungsaufwand von |
161.689,17 DM |
verlangt die Klägerin Ersatz der Gutachtenkoaten des … (Bl. 132) von … |
1.852,50 DM |
insgesamt damit |
163.541,67 DM. |
Unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 21. April 1988 (Bl. 42 bis 58 GA) hat die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte (d.h. deren Subunternehmer) habe den Fußboden, insbesondere den Verbund zwischen Unterseite des Estrichs und Oberseite des Betons, nicht fachgerecht hergestellt. Die Klägerin hat sich darauf berufen, wegen der besonderen Dringlichkeit der Sanierungsarbeiten sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die Beklagte zur Nachbesserung aufzufordern. Sie habe sich lediglich an die Subunternehmerin der Beklagten gewendet und sie zur Schadensbeseitigung aufgefordert, diese habe jedoch abgelehnt. Die Beklagte sei selbst zu einer Sanierung des Hallenfußbodens nicht in der Lage gewesen, sie hätte sich ohnehin der Hilfe eines Subunternehmers bedienen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 163.541,67 DM und 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1988 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die von der Klägerin gerügten Mängel seien nicht auf die von ihr veranlaßten Arbeiten der Subunternehmerin zurückzuführen, allein ursächlich für die aufgetretenen Schäden sei die nicht fachgerecht durchgeführte Reinigung. Sie habe erstmals mit Zahlungsaufforderung vom 15. Juni 1988 von angeblichen Mängeln erfahren.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen verwiesen wird (Bl. 87 bis 89 GA), führt das Landgericht u.a. aus, ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 633 Abs. III BGB bestehe schon deshalb nicht, weil sich die Beklagte mit der Erfüllung der Nachbesserungspflicht nicht in Verzug befunden habe, es fehle jede Aufforderung zur Beseitung der Mängel. Die Inverzugsetzung sei auch nicht entbehrlich, die Klägerin habe ohnehin eine Drittfirma mit der Sanierung beauftragen müssen, in der Zeit hätte auch die Beklagte das Erforderliche unternehmen können. An den Voraussetzungen des § 634 Abs. II BGB fehle es. Für einen Anspruch aus § 635 mangele es an der gebotenen Fristsetzung, daneben kämen Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung nicht in Betracht.
Mit diesem Urteil ist die Klägerin nicht einverstanden (Bl. 106 bis 123 GA). Sie ist der Auffassung, sie sei z...