Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 30.08.1983; Aktenzeichen 4 O 177/83) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. August 1983 verkündete Urteil der 4. Ferienzivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,– DM abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer für die Klägerin beträgt 6.345,– DM. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Direktunterrichtskurse zur Vermittlung des Wissensstoffes für die Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz veranstaltet, nimmt die Beklagte auf Zahlung der für die Teilnahme an einem solchen Kurs vereinbarten Studiengebühr in Anspruch.
Die Beklagte unterzeichnete am 19. April 1984 einen an die Klägerin gerichteten Einschreibungsantrag, mit dem sie die Aufnahme im Wochenendkurs für Heilpraktiker-Anwärter in … beantragte. Wegen der Einzelheiten dieses Antrages wird auf die Fotokopie Bl. 7 d.A. Bezug genommen. Nach dem Einschreibungsantrag, dessen Annahme mit seinem Eingang bei der Klägerin erfolgen sollte, betrug die Studiengebühr 780,– DM an Einschreibgebühr, die zahlbar sein sollte bei Einschreibung, spätestens am 1. Kurstag, und 5.565,– DM an Lehrgangsgebühren, zahlbar in 21 Monatsraten zu je 265,– DM. Die Studienbedingungen der Klägerin, die als Bestandteil des Vertrages in Bezug genommen worden waren, und wegen deren Einzelheiten auf die Fotokopie Bl. 8 d.A. Bezug genommen wird, sahen unter anderem folgende Regelungen vor:
„Der Lehrplan soll in einem Zeitraum von 20 Monaten durchgeführt werden. Von dieser Richtzeit kann in begründeten Fällen abgewichen werden (plus/minus 10 %), wobei jedoch gewährleistet wird, daß mindestens die vertraglich vereinbarten 245 Unterrichtsstunden abgehalten werden.
…
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird neben der Einschreib- und anteiligen Kursgebühr ein sogenannter Sicherungsbetrag in Höhe von 600,– DM zur Zahlung fällig, es sei denn, der Studierende weist nach, daß durch seine Kündigung ein geringerer Schaden entstanden ist.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Studierenden oder eine Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen.
Wird trotz zumutbarer Bemühungen des … (Klägerin) die Teilnehmerzahl von 15 für einen geplanten Lehrgang nicht erreicht, so kann der angekündigte Kurstermin vom … um bis zu 12 Wochen verschoben werden. …”
Nachdem der Einschreibungsantrag am 26. April 1982 bei der Klägerin eingegangen war, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. April 1982 mit, daß sie infolge ihrer beruflichen Belastung als Lehrerin das Studium bei der Klägerin nicht aufnehmen könne. Wegen der Einzelheiten des Schreibens im übrigen wird auf die Fotokopie Bl. 33 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1982, wegen dessen Einzelheiten auf die Fotokopie Bl. 15 d.A. hingewiesen wird, bestätigte die Beklagte ihren Kündigungswunsch und erläuterte, daß für ihn gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien.
Zahlungen an die Klägerin erbrachte die Beklagte, die an deren Veranstaltungen nicht teilnahm, nicht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die vereinbarte Studiengebühr zu, weil die Beklagte den geschlossenen Vertrag nicht wirksam gekündigt habe. Eine Kündigung sei nur aus wichtigem Grund möglich gewesen, weil nach den Studienbedingungen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen gewesen sei. Ebenso sei die außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen gewesen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung habe bei der Beklagten jedoch nicht vorgelegen, weil die vorgetragenen Umstände für die Kündigung allein im Risikobereich der Beklagten gelegen hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.345,– DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 18. Januar 1983 sowie 12,– DM vorgerichtlicher Mahnauslagen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, daß sie wegen ihrer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigung den Vertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund habe kündigen können. Außerdem sei ihre Kündigung als ordentliche wirksam gewesen, weil der in den Studienbedingungen vorgesehene Ausschluß dieser Kündigungsmöglichkeit nach § 9 AGBG als unangemessene Benachteiligung nichtig sei. Für die Beurteilung müßten die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes herangezogen werden, die für vergleichbare Fälle eine Kündigungsmöglichkeit zwingend vorsähen. Außerdem sei ihre Kündigung auch nach § 627 BGB wirksam gewesen.
Durch das am 30. August 1983 verkündete und den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 21. September 1983 zugestellte Urteil, auf das wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz u...