Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 15 O 456/99) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.06.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Kläger liegt über der Revisionssumme.
Tatbestand
Die Beklagte war für die Klägerin und andere Kaufinteressenten für Eigentumswohnungen als (Nachweis-)Maklerin tätig.
Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Angaben der Beklagten, die diese gegenüber den Klägern und anderen Kaufinteressenten über die C GmbH gemacht hatte. Die Kläger machen sowohl eigene als auch Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen der nach Insolvenz der Firma C GmbH (im folgenden C) entstandenen Mehrkosten zur Fertigstellung des Bauprojektes geltend.
Im Februar 1994 beauftragte die Firma C die Beklagte, Gelegenheiten zu Kaufvertragsabschlüssen und Interessenten für das Bauobjekt N3 19 und 19 a in N. nachzuweisen. Nachdem die Beklagte insgesamt 12 Eigentumswohnungen des oben genannten Objektes als Vermittlerin angeboten hatte, schloß sie mit den Klägern, den Eheleuten T2 und dem Kaufinteressenten L ebenfalls Maklerverträge ab.
Zwischen der Beklagten und der Firma C bestanden bereits in der Vergangenheit geschäftliche Kontakte, ohne daß hierbei Abwicklungschwierigkeiten aufgetreten waren. Es gehörte zu den Gepflogenheiten der Beklagten, Objekte vor ihrer Vermarktung auf „Kundenfreundlichkeit” der Verträge und die Bonität des Bauträgers zu überprüfen. Anfang des Jahres 1994 erkundigte sich die Beklagte bei der Sparkasse X, die ebenfalls in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C stand, über deren Bonität. Hierbei wurde der Beklagte mitgeteilt, daß nachteilige Informationen über die Bonität der C dort nicht vorlägen. Von den Parteien ist nichts dazu vorgetragen worden, daß sich die Firma C bereits im Jahre 1994 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben könnte. Der genaue Inhalt der von der Beklagten gegenüber den Kaufinteressenten abgegebenen Erklärungen über die Bonität der C ist zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger schlossen am 13.05.1994 mit der C einen notariellen Kaufvertrag (Bl. 13 ff der Akte) über eine Eigentumswohnung mit einem 83/1000-stel Miteigentumsanteil am Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 189.200,00 DM (einschließlich Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz). Unter § 6 Ziffer 5 enthält der notarielle Kaufvertrag folgende Regelung:
„Die Beteiligten wurden auf § 34 c der Gewerbeordnung und die Bestimmungen der MaBV aufmerksam gemacht. Die Verkäuferin bestätigt, daß ihr die Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung von der Stadt X erteilt ist.”
Die Fertigstellung des Objektes sollte gemäß § 3 des Vertrages spätestens am 30.04.1995 erfolgen. Bezüglich des weiteren Inhaltes des Kaufvertrages wird auf Bl. 13 ff der Akte bezug genommen.
Die Eheleute T2 und der Käufer L. schlossen am 11.06.1994 und am 25.11.1994 entsprechende Kaufverträge mit Kaufpreisen von 168.750,00 DM bzw. 175.000,00 DM mit der C ab.
Der für Juni/Juli 1994 vorgesehene Baubeginn (vgl. Bl. 17 der Akte) verzögerte sich. Die Beklagte schaltete sich sodann in Verhandlungen über den Beginn der Bauarbeiten ein (Korrespondenz zwischen den Parteien zwischen dem 02.05.1995 und dem 12.06.1995; Bl. 237 ff der Akte).
Vor Fertigstellung des Objektes fiel die C im März 1996 in Konkurs. Zwischen dem 11.04.1996 und dem 04.11.1996 verhandelten die Parteien über die Frage, ob die Beklagte sich angesichts ihrer Erklärungen über die Bonität der Firma C an Mehrkosten für die Fertigstellung des Objektes zu beteiligen habe (Bl. 83 bis 89 der Akte).
Auf Grund einer Ausschreibung durch den Architeken Lewejohann vom 02.10.1996 unterbreitete die Firma Q GmbH zunächst ein Angebot zur Durchführung von Restarbeiten an dem Objekt über 845.250,00 DM (Bl. 175, 191 ff der Akte). Nachdem dieses Angebot auf einen Betrag von 520.000,00 DM reduziert worden war (Bl. 168 der Akte), erteilte der Architekt M. der Firma Q GmbH am 14.12.1996 den Auftrag zur Durchführung von Restarbeiten. Zuvor einigten sich die 11 Erwerber des Objektes am 04.12.1996 über die endgültige Fertigstellung und eine Vorfinanzierung der 12. Wohnung (Bl. 35 ff der Akte).
Die Parteien verhandelten zwischen dem 14.12.1998 und dem 11.02.1999 erneut über eine Beteiligung der Beklagten an den Mehrkosten für die Durchführung der Restarbeiten (Bl. 39 ff der Akte).
Die Kläger haben behauptet, daß weder die C noch deren Geschäftsführer die bereits bei...