Entscheidungsstichwort (Thema)
BUZ-Leistungsdauer länger als Vertragsdauer
Leitsatz (amtlich)
Die Leistungsdauer aus der BUZ kann über die Vertragsdauer der BUZ hinausgehen, wenn - bei vorher eingetretenem Versicherungsfall - Leistungen bis zum Ablauf der Hauptversicherung bedingungsgemäß versprochen sind.
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 15 O 185/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.5.2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den 31.7.2002 hinaus - längstens jedoch bis zum 31.7.2017 - verpflichtet ist, dem Kläger die bedingungsgemäßen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (Rente und Beitragsbefreiung) aus dem Vertrag 104-1239185/01 zu erbringen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.
Gründe
I. Der im Jahre 1952 geborene Kläger hat bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn 1.8.1976 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) genommen. In dem von dem Kläger unter dem 1.7.1976 unterzeichneten Antrag wurden - jedenfalls nach Behauptung der Beklagten - für die Lebensversicherung eine "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" (Versicherungs- bzw. Beitragszahlungsdauer) von 41 Jahren (31.7.2017) und für die BUZ eine "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" von 26 Jahren (bis 31.7.2002) angegeben (Kopie Bl. 4 R d.A.). Der Versicherungsschein vom 20.7.1976 weist für die BUZ sowohl den Ablauf der Beitragszahlung als auch den "Ablauf der Versicherung" mit "07.02" aus (Bl. 8 d.A.). Der Kläger wurde im Jahre 1992 berufsunfähig. Er erhielt seitdem vertragsgemäß eine Barrente und war von den Beiträgen zur Lebensversicherung befreit. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ansprüche auch nach dem 31.7.2002 fortbestehen.
In § 1 der vereinbarten BB-BUZ (Bl. 10 f. = 50 f. d.A.) heißt es u.a.:
"1. Wird der Versicherte während der Beitragszahlungsdauer vollständig oder teilweise berufsunfähig, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und für die in sie eingeschlossenen Zusatzversicherungen [...]
2. Solange Beitragsfreiheit anerkannt ist, wird eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist, gezahlt, und zwar monatlich im Voraus.
3. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem [...]
5. Beitragsfreiheit und Rente werden nicht mehr gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, der Versicherte stirbt oder die Beitragsdauer der Hauptversicherung abläuft."
Sinngemäß - z.T. auch wörtlich - dasselbe ist auf einem weiteren Schriftstück (Bl. 9 = 48 d.A.) festgehalten, welches dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen übergeben wurde.
Streitig ist, ob der Kläger bei Antragstellung eine "Zusatzerklärung" (mit der internen Nr. IV/13b, Bl. 135 d.A.) unterzeichnete, in welcher es unter der Zeile "Ich habe von folgendem Hinweis Kenntnis genommen" heißt, dass im Falle der Berufsunfähigkeit nach Ablauf der Versicherungsdauer der BUZ die Beitragszahlung für die Hauptversicherung wieder aufgenommen werden müsse und der Anspruch auf Barrente erlösche (4, Kopie anliegend). - In dem Antragsformular (Bl. 4 R d.A.) ist zur BUZ vermerkt: "Zusatzerklärung IV/13b beifügen, wenn die Dauer kürzer als die der Hauptversicherung".
Die Beklagte hat eine solche unterschriebene "Zusatzerklärung" vorgelegt. Der Kläger hat behauptet, die Unterschrift sei gefälscht.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, Barrente und Beitragsfreiheit zu gewähren.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz. Darüber hinaus legt er - in Kopie - einen von ihm und dem Vermittler unterschriebenen Antrag vor (81 f. d.A.), in welchem die Versicherungsdauer nicht eingetragen ist.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, wonach niemand BUZ-Leistungen über die BUZ-Vertragsdauer hinaus erwarten könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens über die Echtheit der Unterschrift auf der "Zusatzerklärung". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. H. vom 11.3.2004 Bezug genommen.
II. Die Berufung ist begründet. Auch über den 31.7...