Verfahrensgang
LG Paderborn (Entscheidung vom 26.11.2009; Aktenzeichen 3 O 170/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Ablaufs einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Die 1953 geborene Klägerin schloss im Jahre 1979 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Mit Schreiben vom 18.7.1986 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin ein Änderungs-angebot (Kopie siehe Anlage K 2 zur Klage). Dieses hatte eine Versicherungssumme in der Lebensversicherung von 250.000,00 DM sowie eine jährliche Berufsunfähig-keitsrente von 60.000,00 DM zum Gegenstand. Als Ablauf der Lebensversicherung wurde der 1.2.2033 genannt, wobei dies durch folgenden Vermerk ergänzt wurde:
"Das Gewinnanteil-Guthaben wird zur Abkürzung der Versicherungsdauer verwendet. Der Ablauf wird dadurch vorgezogen."
Dieses Angebot nahm die Klägerin am 2.10.1986 an. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte daraufhin am 6.11.1986 einen Versicherungsschein (Kopie Anlage K 3) aus, der neben dem obigen Passus noch einen Hinweis zur Beitragshöhe enthielt. Danach belief sich die monatliche Prämie auf 690,00 DM, ab dem 1.2.2010 dann aber auf 432,50 DM, und zwar "wegen Ablaufs der Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung".
Im Jahr 1988 wurde die Klägerin berufsunfähig. Seitdem erhielt sie die vereinbarte Rente. Zwischen den Parteien ist nun streitig, bis zu welchem Zeitpunkt dieser Rentenanspruch besteht.
Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, dass sie nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bis zum 1.2.2033 habe. Dieses Datum sei dort als Ablaufzeitpunkt der Versicherung ausdrücklich genannt. Das ergebe auch eine Auslegung unter Berücksichtigung von § 1 Ziffer 4 der 1979 übergebenen Bedingungen, wonach einmal bewilligte Leistungen aus der BUZ (nur) dann nicht länger gezahlt würden, wenn die Berufsunfähigkeit wegfalle, der Versicherte versterbe oder die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung ablaufe.
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr aus der Berufs-unfähigkeitszusatzversicherung zu Lebensversicherung Nr. #####/#### über den 1.2.2010 hinaus, jedoch längstens bis zum 1.2.2033, die bedingungsgemäßen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, dass durch die Vertragsänderung im Jahre 1986 ein vorgezogener Ablauf der Lebensversicherung und der BUZ vereinbart worden sei. Das Gewinnanteil-Guthaben habe zur Verkürzung der Versicherungsdauer von Lebensversicherung dienen sollen. Schon 1986 seien mit der Klägerin Modellrechnungen erstellt worden, wonach - durch die Verwendung der Gewinnanteile - die Lebensversicherung im Jahre 2010 ablaufen sollte. Eine entsprechende Laufzeit bis zum 1.2.2010 sei für die Berufsunfähigkeitsversicherung von den Parteien gewollt gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin aus der BUZ über den 1.2.2010 hinaus, jedoch längstens bis zum 1.2.2033, die Rentenzahlung als bedingungsgemäße Leistung wegen der unstreitigen Berufsunfähigkeit der Klägerin zu erbringen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die BUZ als solche mit allen Rechten und Pflichten länger als bis zum 1.2.2010 habe laufen sollen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Urkunden vom 18.7. und 6.11.1986. Aus § 1 Ziff. 4 der bereits 1979 wirksam in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich aber, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente (nur) dann erlösche, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinke, die Versicherungsnehmerin versterbe oder die Hauptversicherung ablaufe. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde dies bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht als Regelung der Beendigung einer Rente verstanden. Das im Versicherungsschein genannte Datum des "Ablaufs" der BUZ habe deshalb nur Bedeutung für die Frage, wie lange ohne Eintritt der Berufsunfähigkeit Prämien zu leisten seien, nicht aber dafür, wie lange eine Rente gezahlt werde, wenn zuvor der Versicherungsfall eingetreten sei. Zumindest sei die Regelung unklar im Sinne von § 5 AGBG a.F. und deshalb eine Auslegung im Sinne der Klägerin geboten.
Der Gegenbeweis, dass die Rentenzahlungspflicht der Beklagten nach den Vereinbarungen der Parteien definitiv mit ...