Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 17.11.1999; Aktenzeichen 7 O 97/99)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 17. November 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht Bielefeld hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 04.03.1999 – 11 C 125/99 – zu recht bestätigt. Die einstweilige Verfügung ist auch nicht nachträglich wegen Versäumung der Vollzugsfrist aufzuheben.

I

Ein Verfügungsanspruch für das gesetzlich nicht vorgesehene, von der herrschenden Meinung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 888 Rn. 11 m.w.N.) aber als Sicherungsmaßnahme anerkannte Erwerbsverbot wie auch für den Widerspruch (§ 899 BGB) ergibt sich aus §§ 812 ff BGB, weil die Verfügungsklägerin die in § 5 des notariellen Vertrages vom 15.12.1998 erklärte Auflassung wegen Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kondizieren kann.

1. Der in der notariellen Urkunde vom 15.12.1998 vereinbarte, keine Haftungsbeschränkung der Verfügungsbeklagten enthaltende Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) ist nicht bereits wegen fehlender Vertretungsmacht des Verfügungsbeklagten zu 1), der für die Verfügungsbeklagten bei Abschluss des Vertrages gehandelt hat, unwirksam. Der nach dem Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1995 zur alleinigen Vertretung der aus den Verfügungsbeklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufene Verfügungsbeklagte zu 1) war bei Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gegenüber der Verfügungsklägerin in seiner Vertretungsmacht durch § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht beschränkt. Nach dieser Regelung bezieht sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten zu 1) nur auf das Gesellschaftsvermögen. Er ist nicht zur persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter befugt und ist verpflichtet, auf allen Geschäftsbögen, Briefen und sonstigen Schreiben der Gesellschaft den auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Namen der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aufzuführen, beim Abschluss jedes eine Verbindlichkeit begründenden Rechtsgeschäfts mit einem Dritten auf die Beschränkung seiner Vertretungsmacht hinzuweisen sowie die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ausdrücklich zu vereinbaren. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Einschränkung der Vertretungsmacht betrifft jedoch nur das Innenverhältnis. Eine derartige Einschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist durch einseitigen Akt der Gesellschafter nicht möglich (BGH NJW 1999, 3483). Sie widerspricht dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird (BGH aaO, S. 3484). Wollen die Gesellschafter eine persönliche Haftungsbeschränkung einseitig erreichen, so sind sie auf die von Gesetzes wegen zulässigen Gesellschaftsformen, die eine Haftungsbeschränkung zulassen, verwiesen (BGH aaO, S. 3485).

2. Der notarielle Kaufvertrag vom 15.12.1998 ist jedoch insgesamt unwirksam (§ 139 BGB), weil der Vertragsschluss mit dem zu dieser Zeit minderjährigen Verfügungsbeklagten zu 4) einer familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1643, 1821 I Nr. 5 BGB bedurfte, die nicht vorliegt.

a) Bereits die Gründung der aus den Beklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck der Verwaltung des in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücks bedurfte gem. §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB hinsichtlich der Beteiligung des minderjährigen Verfügungsbeklagten zu 4) der familiengerichtlichen Genehmigung (vgl. BayObLG OLGR 1995, 76; 1997, 28). Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat durch Beschluss vom 09.02.1996 den Schenkungsvertrag vom 22.12.1995 nebst Gesellschaftsgründung und den Gesellschaftsvertrag familiengerichtlich genehmigt.

Es ist der von den Verfügungsbeklagten vorgetragenen Auffassung zu folgen, dass in Anlehnung an BGH NJW 1971, 375 alle Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, da sie von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst sind. Der Erwerb des Erbbaurechtes ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin vom Gesellschaftszweck gedeckt, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstücks steht, das Gegenstand des Gesellschaftsvertrages ist und zu dessen Verwaltung die Gesellschaft gegründet wurde. Das Erbbaurecht bestand schon bei Gesellschaftsgründung mit der Folge, dass es von Anfang an Gegenstand der Grundstücksverwaltung war. Ein Heimfall des Erbbaurechts nach Zeitablauf...

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