Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausratversicherung: Außenversicherung bei beabsichtigtem Wohnungswechsel
Leitsatz (amtlich)
Will der Versicherungsnehmer seine bisherige Wohnung aufgeben, ist aber seine neue Wohnung noch nicht bezogen, so können sich Gegenstände auch dann - i.S.v. § 8 Nr. 1 VHB 2000 - "vorübergehend" außerhalb der versicherten Wohnung befinden, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr beabsichtigt, die Gegenstände in die alte, aufzugebende Wohnung zurückzubringen, wohl aber beabsichtigt, diese in die neue Wohnung zu bringen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Gegenständen des täglichen Bedarfs.
Normenkette
VHB 2000 § 8 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 16.01.2007; Aktenzeichen 2 O 183/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.1.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.869,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser unter Geltung der VHB 2000 genommenen Hausratversicherung aufgrund eines behaupteten Einbruchsdiebstahls vom 9.9.2005 in das Gebäude ... in D in Anspruch. Nach dem Versicherungsschein war Versicherungsort die vom Kläger und seiner Familie in R,...., bewohnte Wohnung.
Der Kläger hat den Diebstahl einer Vielzahl von Gegenständen aus seinem Betriebsgelände in D behauptet und sich hierzu auf die Schadensliste Bl. 9 ff. d.A. berufen (Anspruch insgesamt 7.180,87 EUR). In der Berufungsinstanz begehrt er Entschädigung nur noch für 11 Gegenstände (im Werte von rd. 2.960 EUR).
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.10.2005 die Erbringung von Leistungen mit der Begründung ab, der behauptete Einbruchsdiebstahl habe nicht am Versicherungsort stattgefunden, Außenversicherungsschutz habe ebenfalls nicht bestanden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die behauptete Entwendung habe nicht am Versicherungsort stattgefunden. Der Kläger könne sich auch nicht auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen eines Wohnungswechsels oder auf den Gesichtspunkt der Außenversicherung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren nur noch teilweise weiter (11 Gegenstände im Wert von 2.960,30 EUR). Zutreffend führe das LG zwar aus, dass sich eine Leistungspflicht nur aus § 9 Nr. 3 oder aus § 8 Nr. 1 VHB 2000 ergeben könne. Das LG habe aber Feststellungen für den Grund für das Verbleiben der Gegenstände in den Räumlichkeiten in D unterlassen und dabei die Ausführungen im Schriftsatz v. 8.11.2006 nicht berücksichtigt.
Bei den Gegenständen, die noch Gegenstand der Berufung sind, handele es sich um Gegenstände, die nicht im Objekt in D belassen worden wären. Es handele sich dabei um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Der Kläger habe erstinstanzlich nichts Gegenteiliges erklärt. Die Brille habe er in den Betriebsräumlichkeiten liegen lassen, die Bekleidungsgegenstände habe er benutzt, wenn Gespräche mit Architekten stattfinden sollten. Lediglich die Büroutensilien/Büromöbel etc. sollten in dem Objekt bleiben.
Die Video- und Fotokamera (Ziff. 67 u. 68 der Schadensaufstellung) seien von ihm privat angeschafft worden und hätten nur dem privaten Gebrauch gedient. Er habe diese Gegenstände mitgenommen, um die Modernisierungsarbeiten zu dokumentieren. Die Gegenstände sollten nicht im Objekt verbleiben. Entsprechendes gelte für das Besteck (Ziff. 73). Dieses habe der Familie an den Wochenenden gedient. Bei den Ziff. 244-249 u. 251 handele es sich im Wesentlichen um Kleidungsgegenstände, die er wechselnd nach D mitgenommen habe, um sich "besser" anziehen zu können, falls dies - z.B. wegen anstehender Besprechungen - nötig war. Keines der Wäschestücke habe sich mehr als 4 Wochen in D befunden. Die Sonnenbrille und die Lesebrille habe er Kläger aus Versehen liegen lassen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.960,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich weiterhin auf die erstinstanzlich vorgetragenen Einwendungen zum äußern Bild, zur Vortäuschung und zur Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Stehliste und wegen arglistiger Täuschung und zur Schadenshöhe.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger ergä...