Gründe

Die Schadensersatzpflicht der Bekl. erstreckt sich nicht nur auf die Sachschäden selbst, sondern auch auf die Folgeschäden, die mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Rechtsverfolgung. Hierunter fallen zunächst die Kosten, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer entstanden sind. Diese Ersatzpflicht gilt grundsätzlich auch für die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kasko-Versicherer; denn auch diese Kosten sind adäquat auf das Schadensereignis zurückzuführen ... . Diese Auffassung rechtfertigt sich daraus, daß der Geschädigte nicht mit höheren, jedenfalls nicht mit wesentlich höheren Kosten belastet wird, als in den Fällen, in denen der Kasko-Versicherer nicht eingeschaltet wird. In diesen Fällen ist, da die Entschädigung des Kasko-Versicherers entfällt, der Streitwert für die Gebührenberechnung des für die Verhandlungen mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwalts entsprechend höher. Daraus folgt, daß es keinesfalls unbillig ist, den Schädiger mit diesen Kosten zu belasten. Bei der Einnahme eines gegenteiligen Standpunktes würde der Haftpflichtversicherer aus dem Abschluß der Kasko-Versicherung durch den Geschädigten sogar Vorteile ziehen. Grundsätzlich ist daher eine Erstattungspflicht auch für solche Kosten zu bejahen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993944

DRsp I(123)271b

AnwBl 1983, 141

ES Kfz-Schaden G-3/2

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