Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 22.11.2005; Aktenzeichen 6 O 229/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin ist schon nicht befugt, als Mitglied der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der Miterbin B X den Anspruch auf Herausgabe des zum Nachlass gehörenden Grundstücks allein und im eigenen Namen klageweise gegen die Beklagte geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht aus § 2039 BGB. Denn bei dem geltend gemachten Herausgabeanspruch handelt es sich nicht um eine Nachlassforderung nach § 2039 BGB, deren Leistung an alle Miterben die Klägerin allein verlangen könnte. Vielmehr stellt die Erhebung der Klage auf geräumte Herausgabe eine im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 BGB erfolgte Verfügung im Sinne des § 2040 BGB dar. Eine solche Verfügung ist indes gemäß §§ 2038 Abs. 1 Satz 1, 2040 Abs. 1 BGB nur durch alle Miterben gemeinschaftlich möglich.
Ein ausnahmsweise gegebenes alleiniges Prozessführungsrechts aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht. Denn die Erhebung der Herausgabeklage gegen die Beklagte stellt sich nicht als notwendige Erhaltungsmaßnahme, die jeder Miterbe auch ohne Mitwirkung der anderen treffen kann, dar.
Nach eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat erfolgte die Nutzung des hier in Rede stehenden Grundstücksteils zum Zwecke des Betriebs des Campingplatzes durch dessen jeweiligen Betreiber im Einvernehmen mit den im Laufe der Zeit wechselnden Eigentümern schon seit einigen Jahrzehnten. Spätestens seit 1998 wird der Grundstücksteil in der jetzigen Form als eine Art Betriebshof für den Campingplatz genutzt, ohne dass dies bis zum Streitfall beanstandet worden ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser irgendwie gearteten Gestattung ein Leihverhältnis nach § 598 BGB oder auch nur ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde liegt. Denn jedenfalls stellt die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte keine verbotene Eigenmacht dar, die zur Ergreifung notwendiger Sicherungsmaßnahmen durch die Klägerin aufgrund eines Notgeschäftsführungsrechtes nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigten könnte. Ob auch die prozessuale Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs im Falle einer unberechtigten, auch nicht stillschweigend gestatteten Nutzung stets von allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft getragen werden muss, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer durch jahrelange Duldung verfestigten Gestattung ist für eine nur ausnahmsweise und den Grundsatz der gemeinsamen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durchbrechende Notgeschäftsführung kein Raum.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1 BGB, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 2574990 |
www.judicialis.de 2006 |