Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehenskündigung gegenüber einem Miterben durch Mehrheitsbeschluss
Normenkette
BGB §§ 745, 2038 Abs. 2, § 2040
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 08.11.2013) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Kiel vom 8.11.2013 im Kostentenor dahin geändert, dass die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Die Berufung des Beklagten in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind Brüder und mit den beiden weiteren Brüdern A und B in Erbengemeinschaft nach ihrer am 12.11.2001 verstorbenen Mutter C verbunden.
Die Erblasserin nahm am 9.1.2001 bei der Volksbank- und Raiffeisenbank D ein Darlehen i.H.v. 80.000 DM auf. Das Darlehen diente der Unterstützung des Beklagten bei der Gründung einer Gaststätte. Es wurde an die Mutter ausbezahlt, die es ihm zur Verfügung stellte. Die Tilgung des Bankdarlehens hatte im ersten Jahr - zwischen dem 30.2.2001 und dem 30.1.2002 - durch monatliche Ratenzahlungen von 1.197,07 DM zu erfolgen. Der am 30.1.2002 noch offene Betrag - bei vereinbarungsgemäßer Tilgung 71.144,75 DM - wurde an diesem Tage fällig. Als Sicherheit übernahm der Beklagte eine Bürgschaft über den gesamten Darlehensbetrag und die Erblasserin trat ihren Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung i.H.v. 89.246 DM, fällig am 1.1.2002, an die Bank ab. Die Einzelheiten sind der Darlehensurkunde Anlage K 2, Bl. 16f d.A., zu entnehmen.
Der Beklagte zahlte im Jahr 2001 monatlich 1.200 DM an die Bank. Zur Tilgung des Restbetrags von 36.712,08 EUR nebst weiterer Zinsen i.H.v. 119,79 EUR, insgesamt 36.831,87 EUR, verwertete die Bank am 18.2.2002 die Lebensversicherung. Der Kläger und der Bruder B fassten am 23.4./10.5.2012 den Beschluss zur Kündigung des angeblich dem Beklagten von der Mutter gewährten Darlehens. Welche Haltung der Bruder A zu der Kündigung einnimmt, ist nicht aktenkundig. Eine ausdrückliche Zustimmung dazu hatte - und hat er bis heute - jedenfalls nicht erklärt.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.5.2012 (Anlage K 7, Bl. 24 - 26 d.A.) kündigte der Kläger unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss das Darlehen. Ihm war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der Beklagte bereits am 19.4.2012 die Eidesstattliche Versicherung wegen Vermögenslosigkeit abgegeben hatte.
Der Kläger hat eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten bestritten. Er hat behauptet, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten am 9.1.2001 ein Darlehensvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Die Lebensversicherung der Erblasserin habe nur als Sicherheit für das Darlehen dienen sollen und sei nur verwertet worden, weil der Beklagte keine Zahlung geleistet habe. Die Erblasserin habe dem Beklagten die Rückzahlung auch nicht erlassen. Sie habe nur auf dem Sterbebett geäußert, dass es keinen Streit wegen des Geldes geben solle (Schriftsatz vom 21.1.2013 Seite 3, Bl. 63 d.A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung des Darlehens als Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung durch Mehrheitsbeschluss zulässig sei. Mit der am 29.10.2012 zugestellten Klage hat er den Beklagten auf Zahlung von 40.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 7,25 % p. A. seit dem 30.1.2001 und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.419,19 EUR nebst gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Nach Teilrücknahmen, denen der Beklagte nur teilweise zugestimmt hat, hat der Kläger noch Zahlung von 36.831,87 EUR nebst Rechtsanwaltskosten und gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen auf beide Beträge begehrt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat eingeräumt, dass die Erblasserin ihm ein Darlehen gewährt habe. Die vereinbarten Tilgungsraten habe er jedoch gezahlt. Der am 30.1.2002 offene Restbetrag habe mit der Lebensversicherung der Mutter abbezahlt werden sollen. Sowohl der Mutter als auch ihm sei bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bank klar gewesen, dass keiner von ihnen in der Lage sein werde, den Betrag zurückzuzahlen. Deshalb sei die Lebensversicherung zur Sicherung abgetreten worden und deshalb seien sie sich darüber einig gewesen, dass sie zugunsten des Darlehens ausgezahlt werden solle. Auf dem Sterbebett habe die Mutter erklärt, dass der Beklagte "einen Teil der Versicherungsprämie erhalten solle, damit er mit dem Unternehmen Kneipe keinen Schiffbruch erleide" (Schriftsatz vom 11.12.2012 S. 2 und vom 1.3.2013 S. 2, Bl. 40, 73 d.A.).
Das LG hat der Klage i.H.v. 36.831,87 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen, zu zahlen an die Erbengemeinschaft, unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Die Kosten hat es mit 8 % zu La...