Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Geltendmachung von Ansprüchen eines Kapitalanlegers gegen eine Beteiligungsgesellschaft, an der er sich beteiligt hatte, und deren Initiatoren
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 23.11.2010; Aktenzeichen 1 O 259/09) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des LG Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte Zinsen erst ab dem 12.9.2006 zu zahlen hat.
Wegen der Zinsmehrforderung wird unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: bis 30.000,- EUR
Gründe
I. Der Kläger beteiligte sich aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 30.7.2006 als Treugeber-Kommanditist an der Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 25.000,- EUR nebst einem Agio von 1.250,- EUR. Die Annahme dieser Erklärung durch die Treuhandkommanditistin datiert vom 4.8.2006. Seinem Beitritt lag der Prospekt "DUBAI 1000 Hotel-Fonds - Das Beteiligungsangebot" vom 15.7.2005 zugrunde. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb eines Grundstücks in Dubai und dessen Bebauung mit einem 1000-Betten-Hotel bzw. der Erwerb eines mit einem solchen Hotel bebauten Grundstücks und die Vermietung dieser Immobilie. Komplementärin der Gesellschaft ist die Dubai 1000 Verwaltung GmbH, als deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte fungierte. Als Gründungskommanditisten traten der "geschäftsführende Kommanditist N mit einem Anteil von 0,5 T- EUR", der Beklagte ("Diplom-Finanzwirt S MBA") mit "9 T- EUR" sowie als Treuhandkommanditistin die M2 mbH auf. Zur Finanzierung des Objekts, dessen Kosten einschließlich Grundstück und Inventar im Prospekt auf 128 Mio. EUR beziffert wurden, sollte das Gesellschaftskapital der Dubai 1000 Hotel-Fonds GmbH & Co. KG auf bis zu 142.950.000 EUR erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Die Umsetzung des Projekts sollte über die Fa. T2 in Dubai erfolgen, die der Beklagte bereits im Jahre 2004 in Dubai gegründet hatte und als deren Alleingesellschafter und "Managing Director" er im Prospekt bezeichnet ist ("Die Beteiligungsstruktur", S. 80 f.). Nach den Prospektangaben sollte das Hotel Mitte 2007 eröffnet werden. In einem dem Kläger vor seinem Beitritt ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Nachtrag vom 10.10.2005 hieß es unter der Überschrift "Die Informationen zum Grundstück":
"Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 4.8.2005 direkt von der Dubai Properties, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma T2 für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden.
In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung für das Grundstück bereits vorliegt - so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel. Dies ist aus dem Lageplan ersichtlich ..."
Dieser Nachtrag enthält außerdem u.a. den Abdruck eines am 1.9.2005 in I2 geschlossenen Vertrages zwischen dem Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin und einer "Rechtsanwaltskanzlei M, P-Straße, C" über die Mittelverwendungskontrolle. Rechtsanwältin M war jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau des Beklagten; das Paar erwartete zu diesem Zeitpunkt bereits das erste gemeinsame Kind. Diese Beziehung ist dem Kläger nicht offenbart worden. Er zahlte die Einlage nebst Agio, wie seine Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat mitteilten, spätestens am 12.9.2006. Unter dem 27.9.2007 verfasste der Beklagte im Namen der Komplementärin ein Informationsschreiben an die Anleger, in dem er u.a. mitteilte, es habe "bis heute" gedauert, "eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten".
Seit Anfang 2008 ermittelt die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Anlagebetrugs; infolge dieser Ermittlungen kam es auch zum Erlass eines dinglichen Arrests nebst Pfändung in das Kontoguthaben der Gesellschaft. Mit Schreiben vom 14.10.2008 forderte der Kläger die Fondsgesellschaft erfolglos zur Rückzahlung der Zeichnungssumme nebst Agio sowie "entgangenen Gewinns i.H.v. 4 % seit Zeichnung" auf. Das Projekt ist nicht realisiert worden; es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte. Der Beklagte hält sich dauerhaft unter einer nicht näher bekannten Anschrift in Dubai auf.
Der Kläger hat behauptet, das Beteiligungsangebot vom 15.7.2005 bzw. der Nachtrag vom 10.10.2005 seien in wesentlichen Teilen unvollständig und fehlerhaft. Es habe noch keine Baugenehmig...