Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 11.02.2005; Aktenzeichen 5 O 371/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.2.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines (behaupteten) Einbruchsdiebstahls vom 2.10.2001 aus einer bei diesem genommenen Hausratversicherung, der die VHB 84 zugrunde liegen, in Anspruch. In der Berufungsinstanz ist (nur) noch streitig, ob der Beklagte wegen behaupteter Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei geworden ist.

Am 2.10.2001 meldete der Kläger der Polizei und dem Beklagten einen Einbruch in sein - in G. gelegenes - Haus, das er erst kurz vorher bezogen hatte, so dass sich ein Teil des Hausrats noch in Kisten verpackt befand. Mit Schreiben vom 8.10.2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Schadensliste einzureichen, sobald diese "fertig gestellt" war. Mit Fax-Schreiben vom 10.10.2001 reichte der Kläger bei der Polizei eine "vorläufige Schadensliste" ein. Am 13.11.2001 übersandte der Kläger dem Beklagten eine - nicht unterschriebene - Schadensliste. Mit Schreiben vom 20.11.2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, Originalbelege der entwendeten Gegenstände einzureichen. Kurze Zeit später übersandte der Kläger einige Originalbelege und mit Schreiben vom 25.11.2001 diverse Preislisten. Mit Schreiben vom 28.11.2001 kündigte der Beklagte an, dass sich ein Mitarbeiter des von ihm eingeschalteten Regulierungsbüros C4 melden würde, um einen Besichtigungs- und Besprechungstermin abzustimmen. Am 30.11.2001 meldete sich der Zeuge T aus dem Regulierungsbüro C4 telefonisch beim Kläger, um einen Termin zu vereinbaren. Da der Kläger aber den Sinn einer Besprechung in Abrede stellte, kam man überein, dass sich der Zeuge T. - nach Einarbeitung - erneut melden sollte.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob es hierzu gekommen ist und ob der Kläger in der Folgezeit die Vereinbarung eines Besichtigungs- und Besprechungstermins verweigerte.

Mit Schreiben vom 30.11.2001und vom 8.1.2002 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 21.1.2002 monierte der Beklagte, dass die bis dahin eingereichten Schadensaufstellungen nicht vollständig seien (Fehlen von Anschaffungsjahr und Unterschrift). Des Weiteren forderte der Beklagte weitere Belege an, wies darauf hin, dass der Kläger Obliegenheiten verletzt habe (Verweigerung Besprechungstermin), forderte den Kläger erneut zur Kontaktaufnahme mit dem Zeugen T. auf, belehrte über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen und kündigte den Versicherungsvertrag. Hierauf teilte der Kläger mit, dass er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben habe. Mit Schreiben vom 19.2.2002 meldete sich für den Kläger Rechtsanwalt C2 und übersandte eine ergänzte Schadensliste. Auf die Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit dem Zeugen T ging der Rechtsanwalt nicht ein.

Der Kläger hat behauptet, dass am 2.10.2001 ein unbekannt gebliebener Täter in sein Haus eingedrungen sei, in dem er die Terrassentür aufhebelte. Der Täter habe Bargeld i.H.v. 800 DM (= 409,03 EUR) sowie div. Gegenstände im Wert von 8.946,99 EUR entwendet sowie an der Terrassentür einen Schaden i.H.v. 3.233,43 EUR verursacht. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, dem Zeugen T. die Besichtigung der Schadensstelle zu gestatten und diesem Auskünfte zu erteilen. Der Zeuge T. habe sich nach dem Telefongespräch vom 30.11.2001 nicht mehr bei ihm gemeldet.

Der Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen und die Höhe des Schadens bestritten. Der Kläger habe die vollständige Schadensliste erst am 19.2.2002 - und damit verspätet - übersandt. Auch habe der Kläger nicht alle Belege eingereicht und sich geweigert, die Angelegenheit mit seinem Regulierungsbeauftragten zu besprechen sowie eine Besichtigung der Wohnung zu gestatten.

Das LG hat bzgl. der entwendeten Gegenstände (umfangreich) Zeugenbeweis erhoben, bzgl. der Werte der Gegenstände den SV Dr. Q. gehört und bzgl. der Reparatur der Terrassentür ein Gutachten des Sachverständigen Beilfuss eingeholt. Es hat den Beklagten sodann zur Zahlung von 5.761,86 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Es könne dahin stehen, ob der Kläger Obliegenheiten verletzt habe. Jedenfalls hätten evtl. Obliegenheiten des Klägers keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder dessen Umfange gehabt. Auch könne dem Kläger kein erhebliches Verschulden vorgeworfen werden. Der Schaden betrage aber nur 5.761,86 EUR.

Hiergegen wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt.

Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene U...

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