Leitsatz (amtlich)

1.) Die Beweiserleichterung, wonach in der Fahrzeugversicherung das sog. äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet, gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde. Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können.

2.) Zum Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung (hier: bejaht für den Fall des fachgerechten und ohne jegliche Begleitschäden erfolgten Ausbaus von 2 Vordersitzen und eines Navigationsgerätes aus einem in einer engen Einzelgarage abgestellten Pkw).

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 01.08.2011; Aktenzeichen 115 O 236/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.8.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

A. Die Parteien streiten aus Anlass eines vom Kläger behaupteten Kfz-Teilediebstahls, der sich in der Nacht vom 30.11.2009 auf den 1.12.2009 ereignet haben soll, um Entschädigungsansprüche aus einer bei dem Beklagten bestehenden Kraftfahrzeugversicherung.

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Münster Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Anhörung des Klägers abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger schon den sog. Minimalsachverhalt des äußeren Bildes der bedingungsgemäßen Entwendung der in Rede stehenden Fahrzeugteile nicht geführt habe. Zudem habe der Beklagte Indizien dargelegt, nach denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verdachtsmomente für einen anderen Geschehensablauf vorlägen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er rügt, dass das LG die von ihm zum Beweis des äußeren Bildes benannten Zeugen nicht gehört habe und führt des weiteren mit näherer Darlegung aus, dass die vom LG zu seinen Lasten ins Feld geführten Indizien keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls belegten.

Der Kläger beantragt nach Teilrücknahme seiner Berufung i.H.v. 150 EUR, den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn 7.723,17 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 30.1.2010 und den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 661,16 EUR freizustellen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, wie das LG im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, aus dem zu dem zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls bestehenden Kaskoversicherungsvertrag nicht zu, da dem Beklagten der ihm obliegende Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls gelungen ist.

Zwar werden dem Versicherungsnehmer im Entwendungsfall Darlegungs- und Beweiserleichterungen eingeräumt, die darauf beruhen, dass ihm in der Regel keine Zeugen für den Nachweis der eigentlichen Entwendungshandlung zur Verfügung stehen. Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein - vom Versicherungsnehmer zu beweisender - äußerer Sachverhalt (i. e. das sog. "äußere Bild") feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 5.10.1983, IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 30 Rz. 202 ff. m.w.N.). Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 30.1.2002 - IV ZR 263/00, NJW-RR 2002, 671; Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung 18. Aufl., AKB A 2.2, Rz. 89 m.w.N.). Diese Beweisregelung gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.5.2005 - 9 U 65/04, RuS 2006, 103). Dabei begründet das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: die eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können (vgl. Senatsentscheidung v. 17.6.1998 - 20 U 2...

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