Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 2 O 168/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. September 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert, soweit es den Schmerzensgeldausspruch betrifft.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50. 000, - DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. 07. 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Anspruch abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 25. 000, - DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung vom 17. 11. 1996 in Anspruch.
Am diesem Tage stieß der Beklagte, dem (damals 25jährigen) Kläger gegen 1. 30 Uhr in der Gaststätte am in ein Trinkglas in das Gesicht, wodurch der Kläger am rechten Auge schwer verletzt wurde. Der Kläger mußte sich mehrerer Operationen unterziehen. Diese blieben erfolglos. Der Kläger erblindete auf dem rechten Auge vollständig. Vor dem Vorfall waren das rechte wie auch das linke Auge des Klägers völlig gesund. Es besteht die Gefahr, daß durch die Erblindung des rechten Auges das linke Auge überbeansprucht wird und auch insoweit eine Schädigung eintreten kann.
Der (vorher nicht bestrafte) Beklagte ist wegen dieses Vorfalles durch Urteil des Schöffengerichtes vom 02. 04. 1998 (Bl. 88 ff. BA) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (schwere Körperverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit).
Der Beklagte hat dem Kläger im Termin vor dem Schöffengericht am 2. 000, 00 DM übergeben (Bl. 83 R BA) und zahlt seit Mai 1998 monatlich weitere 100, 00 DM an ihn.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die körperliche Auseinandersetzung mit ihm begonnen, indem er mit Fäusten auf ihn eingeschlagen habe, ohne daß er, der Kläger, diese Auseinandersetzung provoziert habe. Erst auf den Angriff des Beklagten hin habe er sich gewehrt und zurückgeschlagen. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75. 000, - DM für angemessen.
Der Beklagte trägt vor, er sei aufgrund seiner hochgradigen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage, sich daran genau zu erinnern, wer mit den Handgreiflichkeiten begonnen habe. Er habe sich aber von mehreren Leuten angegriffen gefühlt und sich dabei ungezielt verteidigt. Bei dieser Verteidigung sei es dazu gekommen, daß der Kläger am Auge verletzt worden sei. Er sei von verschiedenen Leuten angegriffen worden.
Das Landgericht hat - nach Verwertung der Strafakte im Wege des Urkundsbeweises - den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75. 000, - DM verurteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er lediglich die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes angreift (ohne sich gegen den Feststellungsausspruch zu wenden). Er hält ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 50. 000, DM für angemessen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im vollen Umfange begründet. Zwar steht dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zu (I. ). Die Schmerzensgeldklage ist jedoch nur in Höhe von 50. 000, - DM begründet (II. ).
I.
Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit und folgt aus § 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB iVm. §§ 224, 226 StGB. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt, in dem er mit einem Trinkglas in der Hand einen Schlag in das Gesicht des Klägers geführt hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Glas in einem solchen Fall zersplittern kann und die Scherben ohne weiteres zu schweren Verletzungen an den Augen des Opfers (mit Dauerfolgen) führen können. Eine Notwehrlage hat nicht vorgelegen. Der Beklagte beruft sich offensichtlich auch nicht darauf.
II.
Der Senat hält bei Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 50. 000, - für angemessen.
1. Das einem Geschädigten zuzusprechende Schmerzensgeld dient dem Ausgleich seiner unfallbedingten physischen und psychischen Beeinträchtigungen und soll ihm Gelegenheit verschaffen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die Schädigung Entgangenen leisten zu können.
In erster Linie sind Schwere und Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (Art, Umfang und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Alter, Angst vor weiteren Schäden etc. ) zu berücksichtigen. Daneben sind der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und eines etwaigen Mitverschuldens des Verletzten, die wirtschaftlich...