Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 09.11.1999) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wegen des Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 60 % und den Beklagten 40 % auferlegt.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 10. 000, -- DM, die der Beklagten 5. 000, -- DM.
Tatbestand
Der am 1968 geborene Kläger begehrt aufgrund eines Verkehrsunfalles Schmerzensgeld und Ersatz von materiellen Schäden, ferner die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen Schäden verpflichtet sind. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagten haben vorprozessual die überwiegenden materiellen Schäden reguliert und ein Schmerzensgeld in Höhe von 8. 000, 00 DM gezahlt.
Am 04. Mai 1997 ereignete sich gegen 16. 10 Uhr im Einmündungsbereich der Straße (B 4) und der Straße in der Gemeinde B ein Unfall, an dem der Kläger mit seinem Krad und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.
Der Beklagte zu 1) bog von der Straße nach links in die bevorrechtigte W Straße (B 4) ab. Beim Abbiegen missachtete der Beklagte zu 1) infolge alkoholischer Beeinflussung die Vorfahrt des Klägers. Es kam zu einem Zusammenstoß. Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.
Dem Beklagten zu 1) wurde um 17. 15 Uhr eine Blutprobe entnommen. Der Blutalkoholgehalt betrug 2, 26 0/00. Der Beklagte hatte in der Nacht vom 03. Mai 1997 auf den 04. Mai 1997 bei einer Feier in G bis in die frühen Morgenstunden des 04. Mai 1997 erheblich dem Alkohol zugesprochen. Im Verlaufe des 04. Mai 1997 hatte er erneut Alkohol zu sich genommen.
Der Beklagte zu 1) ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 14. November 1997 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung verurteilt (Bl. 93 ff. BA).
Der Kläger ist von Beruf Landmaschinenmechaniker. Er ist bei der Fa. in der Vormontage beschäftigt. Außerdem bewirtschaftet er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb von einer Größe von ca. 9 ha im Nebenerwerb.
Der Kläger begehrt restliche Kosten für eine von ihm in der Zeit vom 01. Juli 1997 bis zum 08. August 1997 eingestellte Ersatzkraft zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. Daneben begehrt er Zahlung eines (weiteren) angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellungen insgesamt: 50. 000, - DM). Schließlich verlangt er umfassende Feststellung.
Die Beklagten haben den Feststellungsantrag anerkannt.
Sie haben die Auffassung vertreten, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 8. 000, 00 DM sei angemessen. Sie haben geltend gemacht, nach den ärztlichen Berichten von Dr. D und Dr. G bestehe ab dem 01. Juli 1997 keine vollständige Erwerbsunfähigkeit mehr; vielmehr sei die Erwerbsfähigkeit nur zum Teil gemindert.
Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Beklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung von 22. 000, - DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Schmerzensgeldzahlung, soweit diese 7. 000, - DM übersteigt. Sie halten ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15. 000, - DM für ausreichend. Den Feststellungsausspruch greifen die Beklagten ausdrücklich nicht an.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält das ihm vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld für angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unfall auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) zurückzuführen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet begründet. Zwar steht dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zu (I. ). Der Schmerzensgeldantrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet (II. ).
I.
Die Haftung der Beklagten ist nicht im Streit und folgt aus §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 847, 421...