Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 23.11.2010; Aktenzeichen 14 O 346/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Münster - 14 O 346/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Nachdem der Kläger in zwei Schadensersatzprozessen, darunter in einem gegen die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung geführten Rechtsstreit, unterlegen gewesen ist, nimmt er diese nunmehr mit der Begründung, dass die Anlagegeschäfte ohne sein Wissen und Wollen getätigt worden seien, auf Ersatz des verlorenen Anlagekapitals in Anspruch.
Der Kläger stand mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1992 in Geschäftsverbindungen und unterhielt bei dieser das Depot-/Konto Nr. #####1.
Als im Jahr 2000 aus einer langfristigen Kapitalanlage größere Geldsummen frei wurden, überwies der Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 einen Betrag in Höhe von insgesamt 267.456,80 € auf sein Konto bei der Beklagten. Das Geld sollte durch die Beklagte in Wertpapieren angelegt werden. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger im Sommer 2000 zunächst von dem Kundenberater der Beklagten N2 und im Herbst von dessen Nachfolger, dem Kundenberater C, zu Hause aufgesucht und über Möglichkeiten der Geldanlage, insbesondere in Aktienfonds, beraten. Der Inhalt dieser Beratungsgespräche ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Kläger im Rahmen oder im Anschluss an diese Beratungsgespräche den Mitarbeitern der Beklagten - dies wird von ihm in diesem Rechtsstreit erstmals bestritten - jemals eine Order zum Kauf von Wertpapieren erteilt hat.
Ab Juli 2000 tätigte zunächst der Kundenberater N2 und in der Folgezeit der Kundenberater C diverse Wertpapiergeschäfte für den Kläger. Sein Geld wurde überwiegend in Aktienfonds des Neuen Marktes sowie in Biotechnologiefonds angelegt. Im Herbst 2000 erhielt der Kläger über den Stand seines Depotkontos erstmals eine "Vermögensübersicht", die nach seiner Darstellung allerdings unvollständig war und nur einen Teil der getätigten Wertpapierkäufe auswies. Der Kläger veranlasste anschließend nichts und behielt die Wertpapiere in seinem Depot. Im September 2001 übersandte ihm die Beklagte eine mit Datum vom 17.09.2001 erstellte "Vermögensübersicht", in der sämtliche Wertpapiergeschäfte - unter Angabe der Fondsbezeichnung, des Kaufdatums, der Stückzahl, des Einstiegskurses, des aktuellen Kurswertes, der erzielten Gewinne/Verluste sowie ihres jeweiligen prozentualen Anteils am Depot - detailliert aufgelistet waren. Ausweislich der Vermögensübersicht waren bei den Aktienfondsbeteiligungen zum 17.09.2001 Verluste in Höhe von insgesamt 229.393,91 DM (117.287,24 €) eingetreten. Aufgrund der erlittenen Verluste kam es anschließend in den Räumlichkeiten der Beklagten zu Gesprächen zwischen dem Kläger und seinem Kundenberater C. Der Kläger entschloss sich auf Empfehlung seines Kundenberaters C dazu, die Fondsbeteiligungen in seinem Depot zu halten und abzuwarten, bis sich die Märkte wieder beruhigten. Nachfolgend kam es zunächst zu einer leichten Erholung der Kurse, so dass die Verluste sich nach der "Vermögensübersicht" mit Stand zum 31.12.2001 auf 100.208,19 € verringerten. Als es im Laufe des Jahres 2002 zu weiteren Einbrüchen auf dem Aktienmarkt, insbesondere zum Zusammenbruch des Neuen Marktes kam, verlor das Aktiendepot des Klägers nochmals erheblich an Wert und wies ausweislich einer mit Datum vom 20.09.2002 erstellten "Vermögensübersicht" (Anlage A7, Bl. 23 f. d.A.) einen Gesamtverlust in Höhe von 154.750,03 € aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der in das Depot eingestellten Wertpapiere und der Depotentwicklung wird auf die als Anlagen zur Klageschrift vom 02.07.2010 zur Akte gereichten Ablichtungen der Kontoübersichten und Vermögensübersichten vom 17.09.2001, 31.12.2001, 19.03.2002, 20.08.2002, 20.09.2002 sowie vom 13.12.2002 (Bl. 11 bis Bl. 25 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger löste daraufhin das streitgegenständliche Wertpapierdepot auf. Die Beklagte überwies am 25.10.2002 einen Betrag in Höhe von 40.010,00 € und am 06.01.2003 ein noch verbliebenes Restguthaben in Höhe von 61.747,00 € auf das Konto des Klägers bei der Volksbank O.
Der Kläger nahm in einem ersten Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster - Az. 14 O 914/04 - die Beklagte wegen einer angeblichen fehlerhaften Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. In der Klageschrift vom 31.12.2004 machte er wörtlich "Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anlageberatung und dem Erwerb von diversen Fondsanteilen geltend" (Seite 2, Beiakte LG Mü...