Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung in Gestalt eines Girokontovertrages mit der Beklagten geltend. Der Kläger überwies in mehreren Teilüberweisungen zwischen April 2008 und November 2008 insgesamt 267.456,80 €, die überwiegend aus freiwerdenden langfristigen Anlagen resultierten, auf sein Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E mit Sitz in M.
Im Oktober 2000 kam es zu einem Gespräch mit einem Anlageberater der Beklagten in der Wohnung des Klägers.
In der Folgezeit tätigten die Mitarbeiter der Beklagten Wertpapierkäufe für den Kläger. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 erklärt hat, erhielt er ungefähr im Herbst 2000 erstmals eine Teil-"Vermögensübersicht", aus der sich der Kauf mehrerer Wertpapiere ergab. Am 17.09.2001 wurde ihm dann eine vollständige Vermögensübersicht übersandt, aus der sich ergab, dass sich in seinem Depot bei der Beklagten zahlreiche (weitere) Wertpapiere befanden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage A 3 der Klageschrift (Blatt 16 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Nach Erhalt dieser Vermögensübersicht kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten. Der Kläger traf die Entscheidung, dass aufgrund der ausweislich der Vermögensübersicht vom 17.09.2001 erlittenen erheblichen Verluste die Aktienfonds zunächst nicht veräußert werden sollten, da die Hoffnung bestand, dass der Aktienmarkt sich wieder beruhigen würde. Tatsächlich kam es im Frühjahr 2002 auch zu einer solchen Beruhigung, so dass der Verkauf der Wertpapiere weiterhin nicht angeordnet wurde. Im Herbst 2002 brach der Aktienmarkt indes erneut ein und führte zu weiteren erheblichen Verlusten des Klägers. Dies führte dazu, dass der Kläger die Auflösung seines Kontos wünschte. Am 25.10.2002 beziehungsweise 06.01.2003 überwies die Beklagte an den Kläger den verbliebenen Restbetrag in Höhe von insgesamt 101.757,00 €.
Der Kläger verfolgte zunächst mit einer im Dezember 2005 beim Landgericht Münster vor der hiesigen Kammer erhobenen Klage Schadensersatzansprüche in Höhe von 203.953,54 € wegen angeblicher fehlerhafter Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten beim Kauf der Wertpapiere. Diese Klage wurde mit der Begründung, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, abgewiesen. Die Klageabweisung ist mittlerweise rechtskräftig. Der Kläger verfolgt mit seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten Regressansprüche gegen die damaligen Prozessbevollmächtigten wegen fehlerhafter Prozessführung in dem dortigen Verfahren. Dieses Regressverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Der Kläger behauptet, entgegen seiner früheren - im Verfahren 14 0 914/04 Landgericht Münster geäußerten - Auffassung, habe die Beklagte den Kläger nicht schlecht, sondern vielmehr überhaupt nicht beraten. Es sei gar keine verbindliche Entscheidung zum Kauf von Wertpapieren gefallen und jedenfalls habe der Kläger keinerlei Vollmacht für den Erwerb von Wertpapieren in seinem Namen erteilt.
Er ist der Ansicht, vor dem Hintergrund, dass er für den Kauf von Wertpapieren und insbesondere für den Kauf von diesen konkreten Wertpapieren keine Vollmacht erteilt habe und die Belastung seines Kontos mit dem Kaufpreis der Wertpapiere daher zu Unrecht erfolgt sei, sei von der Beklagten die Kontobelastung rückgängig zu machen beziehungsweise der sich aus der Korrektur dieser fehlerhaften Buchung ergebende Betrag an ihn auszuzahlen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 165.709,80 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 54.450,73 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da ihr die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 14 0 914/04 Landgericht Münster entgegenstehe. Im Übrigen behauptet sie, der Kläger sei vor dem Kauf der Wertpapiere ordnungsgemäß aufgeklärt worden und habe auch eine umfassende Vollmacht zum Erwerb dieser erteilt. Im Übrigen beruft sich die Beklagte erneut auf die Einrede der Verjährung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Klage steht nicht die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 14 0 914/04 Landgericht Münster entgegen, da letzteres einen anderen Streitgegenstand hatte. Im dortigen Verfahren machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen fehlerhaften Beratung durch die Beklagte vor dem Kauf der Wertpapiere geltend. Im hiesigen Verfahren hingegen geht es um Ansprüche aus dem zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Girovertrag. Der Kläger macht geltend, das Verrechn...