Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 01.08.2014; Aktenzeichen 21 O 479/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe der nachstehenden Neufassung des Urteils zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das vorgenannte Urteil teilweise unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 aller materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 01.11.2008 im Bahnhof M entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) beider Instanzen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger 90 % und die Beklagte zu 3) 10 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger 70 % und die Beklagte zu 3) 30 % selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte zu 3) dürfen jeweils die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Unfalls, der sich am 01.11.2008 um 19.20 Uhr im Bereich des Bahnhofs M ereignete. Bei diesem Unfall geriet der Kläger nach dem Verlassen eines Zuges der von der Beklagten zu 3) betriebenen Regionalbahn der Linie X mit dem Fuß unter den anfahrenden Zug, wodurch ihm der rechte Vorfuß abgetrennt wurde. Die Beklagte zu 2) war Schaffnerin des Zuges.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts einschließlich der Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen I2, B2, B, F und I3 sowie Einholung schriftlicher Gutachten und ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen Dr. I die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und des Weiteren die Klage gegen die Beklagte zu 3) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Einstandspflicht der Beklagten zu 3) für sämtliche materiellen sowie die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden stattgegeben. Die weitergehende auf Ausgleich des materiellen und immateriellen Schadens Klage gegen die Beklagte zu 3) wurde abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei, weil der Zug nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 3) betrieben worden sei. Gegen die Beklagte zu 2) bestehe kein Anspruch, weil ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last falle. Nach dem Ergebnis ihrer Anhörung habe sie das vorhandene Regelwerk für den Zugbegleiter eingehalten. Die Richtigkeit ihrer Darstellung sei nicht widerlegt worden. Sofern es dem Kläger und dem Zeugen I3 gelungen sei, die Tür des Waggons zu öffnen, sei dies nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit einigem Kraftaufwand auch dann möglich, wenn der Zugbegleiter zuvor die Tür mittels Schlüssel geschlossen habe. Erst nach Erreichen einer Geschwindigkeit des Zuges von 5 km/h würden die Türen so verriegelt, dass sie sich nicht mehr durch Fahrgäste öffnen ließen. Die Beklagte zu 2) habe nicht in Rechnung stellen müssen, dass nach dem Schließen mittels Schlüssel noch Fahrgäste den Zug hätten verlassen wollen.
Die Beklagte zu 3) hingegen hafte als Betriebsunternehmerin für den Zug aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz. Jedoch falle dem Kläger ein Mitverschulden zur Last, weil er aus dem Zug gesprungen sei, obwohl dieser entsprechend den Aussagen der vernommenen Zeugen bereits angefahren sei. Nicht bewiesen sei hingegen, dass der Kläger die Tür des Waggons geöffnet habe, als diese bereits unter Druckluft gestanden habe. Nachdem die Türen nach einem ersten Verschließen wieder freigegeben worden seien, sei es möglich, dass das Öffnen der Tür in dieser Phase erfolgt sei. Danach sei es für den Kläger möglich gewesen, die bereits offen stehende Tür offen zu halten, obwohl inzwischen wieder Druckluft auf das Türschloßsystem eingeleitet worden sei. Damit stelle sich das Handeln des Klägers als relativ leichtes Augenblicksversagen dar, welches eine Mithaftung zu 50 % rechtfertige. Die Tenorierung beruhe auf dem Umstand, dass die Höhe des Schmerzensgeldes noch nicht beurteilbar sei. Die Zuerk...