Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 10 O 203/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.700,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.05.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Hälfte seines Schadens, das sind 49.700,00 DM, ersetzt verlangen. Eine weitergehende Schadensersatzforderung steht ihm nicht zu.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beruht auf § 635 BGB. Die Parteien haben das Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart. Das ergibt sich aus dem Angebot der Beklagten vom 26.01.1995, das dem Werkvertrag zugrunde liegt.
I.
Die Beklagte haftet dafür, daß die Kellerfenster zu tief eingebaut wurden.
1.
Das ist ein Mangel, weil die Fensterbrüstungen in einer Höhe eingebaut wurden, die von der in den Ausführungsplänen vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Höhe abweicht. Die Abweichung beträgt 17 bis 18 cm, wie der Sachverständige, … dessen überzeugenden Ausführungen sich der Senat anschließt, festgestellt hat. Durch sie wird, das zeigt der Schadensfall, die Gebrauchstauglichkeit des Kellers erheblich gemindert.
2.
Die Beklagte hat die Abweichung zu vertreten. Sie beruht – hiervon geht der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus – auf einem Meßfehler der Mitarbeiter der Beklagten und nicht auf einer Weisung des Klägers.
Von einem Meßfehler bei der Übertragung der geplanten Maße auf den Baukörper war auszugehen. Die Beklagte hat ihre Behauptung, der Kläger habe ihren Polier angewiesen, die Kellerfenster 10 cm tiefer einzubauen, nicht bewiesen.
Der Aussage des Zeugen, … des Poliers der Beklagten, konnte der Senat nicht folgen. Der Zeuge hat zwar die behauptete Weisung des Klägers bestätigt, gleichzeitig aber einen Meßfehler beim Einbau der Fenster entschieden in Abrede gestellt. Das ist nicht glaubhaft. Bereits die örtlichen Gegebenheiten zeigen, daß allein die behauptete Weisung die tatsächliche Einbauhöhe der Fenster nicht erklären kann. Diese weicht nicht nur 10 cm, sondern 17 bis 18 cm von der geplanten Einbauhöhe ab.
Mit der Aussage des Zeugen … war der Beweis ebenfalls nicht zu führen. An einem zwischen dem Kläger und dem Zeugen … geführten Gespräch, in dem die Brüstungshöhen der Kellerfenster besprochen wurden, hat der Zeuge nicht teilgenommen. Seine Schilderung, daß die Einbauhöhe der Kellerfensterrahmen bei den Schalungsarbeiten nachträglich vermindert wurde, läßt keine sichere Schlußfolgerung auf die streitige Weisung zu. Der Zeuge konnte zu den Gründen dieser Änderung, die er auch nicht näher erfragt haben will, nur vage Angaben machen. Eine zugrunde liegende Weisung des Klägers bestätigt das nicht.
3.
Der Mangel ist für den eingetretenen Schaden ursächlich. Die zur Änderung der Fensterhöhen erforderlichen Baukosten beruhen als Mangelschaden auf der fehlerhaften Ausführung. Das gilt auch für die zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlichen Folgekosten. Der Wassereinbruch im Winter 1998/1999 ist gerade eine Folge der tatsächlich vorhandenen Bauausführung.
4.
Die formellen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches hat der Kläger mit seinen Schreiben vom 25.03.1999 und vom 08.04.1999 erfüllt.
5.
Vom Vorwurf des Verschuldens hat sich die Beklagte, die sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muß (§ 278 BGB), nicht entlastet.
II.
Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 99.400,00 DM entstanden.
Das ergibt sich aus der Kostenermittlung des Sachverständigen, … die dieser in seinem schriftlichen Gutachten (Seiten 9 bis 11) vom 03.03.1999 in dem selbständigen Beweisverfahren 10 OH 38/98 Landgericht Münster aufgestellt hat.
Die vom Sachverständigen aufgeführten Kosten stellen – abzüglich des vom Landgericht nicht zuerkannten Betrages in Höhe von 5.000,00 DM, über den die Parteien nicht mehr streiten – die zur Schadensbeseitgung erforderlichen Kosten dar. Das hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 08.06.2000 überzeugend bestätigt. Nach seinen Ausführungen läßt sich insbesondere mit den von der Beklagten vorgeschlagenen anderen Maßnahmen keine dauerhafte Schadensbeseitigung erreichen.
III.
Dem Kläger war aber nur die Hälfte seines Schadens zuzusprechen.
1.
Ihn trifft ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung seines Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB).
Die Brüstungshöhe der Kellerfenster ist auch deswegen fehlerhaft, weil sie zu niedrig geplant wurde. Für diesen – ebenfalls schadensursächlichen – Planungsfehler ist der Kläger als Bauherr verantwortlich.
Der vom Kläger beauftragte Architekt hätte die zur … Kellerabdichtung v...