Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Ehevertrags; Teilurteil im Scheidungsverbundverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Wirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Ehevertrags, mit dem Gütertrennung und für die Vergangenheit Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinn vereinbart werden.
2. Zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungsverbundverfahren.
Hier: Durch Teilurteil abgewiesener Auskunftsanspruch im Rahmen der Zugewinnausgleichsklage im Hinblick auf das Bestehen eines Ehevertrages, der Gütertrennung vorsieht, und Anhängigkeit des Unterhaltsanspruchs.
Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, da im Falle des Nichtbestehens von Unterhaltsansprüchen die Berufung auf die Gütertrennung treuwidrig sein könnte.
Normenkette
BGB §§ 138, 242
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 4 F 758/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 4.11.2004 verkündete Teilurteil des AG - FamG - Ibbenbüren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das AG zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind seit Juli 2002 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer am 28.12.1963 geschlossenen Ehe sind zwei 1965 und 1967 geborene, wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen.
Der am 22.1.1935 geborene Antragsteller ist gelernter Maurermeister und hat sich bis Ende 1994 als selbständiger Bauunternehmer betätigt, die am 14.6.1940 geborene Antragsgegnerin war während der Ehe zeitweilig im Betrieb des Antragstellers beschäftigt, daneben aber im Wesentlichen mit der Führung des ehelichen Haushalts und der Versorgung der Kinder befasst.
Nachdem die Parteien bis dahin im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, vereinbarten sie durch notariellen Vertrag vom 20.9.1985 (UR-Nr. ... des Notars St. in H.) mit sofortiger Wirkung Gütertrennung und für die Vergangenheit den Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinnausgleich. Zugleich setzten sich die Parteien wechselseitig zum Alleinerben des jeweils anderen ein und bestimmten die gemeinsamen Kinder zu ihren Schlusserben. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 20.9.1985 (UR-Nr. ... des Notars St. in H.) übertrug der Antragsteller der Antragsgegnerin parallel dazu schenkungsweise das Alleineigentum an dem zuvor in seinem Alleineigentum stehenden, schon vor der Ehe erworbenen und seinerzeit, von den Parteien gemeinsam bewohnten Hausgrundstück H.W., behielt sich dabei allerdings ein lebenslanges hälftiges Nießbrauchsrecht zu 1/2-Anteil an dem Grundstück vor. Mit notariellem Vertrag vom 20.6.1986 (UR-Nr. ... des Notars St. in H.) hoben die Parteien die genannte Nießbrauchsbestellung später wieder auf und vereinbarten stattdessen, dass der Antragsteller für den Fall der Trennung oder Scheidung berechtigt sein sollte, von der Antragsgegnerin - entschädigungslos - das Eigentum an dem ihr geschenkten Hausobjekt H.W. zurückzuverlangen.
Nachdem der Antragsteller mit am 24.11.2003 zugestelltem Antrag die Scheidung der Ehe beantragt hat, nimmt die Antragsgegnerin ihn im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Wert seines Endvermögens per 24.11.2003, eidesstattliche Versicherung ihr gemachter Angaben sowie Zahlung eines sich nach erteilter Auskunft ergebenden Zugewinnausgleichs in Anspruch.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung vorgetragen, der in dem notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 20.9.1985 vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei sittenwidrig und daher nichtig. Zum Abschluss des Vertrages sei es gekommen, weil sie - die Antragsgegnerin - nicht mehr bereit gewesen sei, den ständigen, zum Teil schwarz abgewickelten Immobiliengeschäften des Antragstellers ihre nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung zu erteilen. Dabei sei ihr allerdings nicht bewusst gewesen, dass sie hiermit auf die ihr aufgrund des erheblichen Bar- und Immobilienvermögens des Antragstellers zustehenden Zugewinnausgleichsansprüche verzichtete. Insbesondere sei anlässlich der Beurkundung auch keine dahin gehende Belehrung durch den beurkundenden Notar erfolgt. Der Wert des ihr im Gegenzug schenkungsweise übertragenen Alleineigentums an dem Hausgrundstück W. 25 habe dem Wert des ihr damals zumindest zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs entsprochen. Bei Abschluss des späteren notariellen Vertrages vom 20.6.1986 sei ihre Ehe zwar bereits zerrüttet gewesen, sie sei jedoch nicht bereit und imstande gewesen, sich dem despotischen Verhalten des Antragstellers zu widersetzen, da sie zu diesem Zeitpunkt depressiv und dem Antragsteller ggü. willenlos gewesen sei. Dagegen sei es schon damals die Absicht des Antragstellers gewesen, sie im Falle der Trennung und Scheidung vermögenslos zu stellen. An sich habe im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Vertrages vom 20.6.1986 zum Ausgleich der hiermit für sie verbundenen Nachteile noch eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden sollen, zu der es dann aber nicht gekommen sei.
Der Antragsteller ist der (Zugewinna...