Leitsatz
Verheiratete Eheleute stritten sich im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens um die Wirksamkeit einer notariellen Vereinbarung aus dem Jahre 1985, mit der sie Gütertrennung und für die Vergangenheit den Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinnausgleich vereinbart hatten. Trotz dieser Vereinbarung begehrte die Ehefrau nach Einleitung des Ehescheidungsverfahrens von dem Ehemann Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per Stichtag unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der notariellen Vereinbarung.
Sachverhalt
Die Parteien haben am 28.12.1963 geheiratet und leben seit Juli 2002 voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind zwei im Jahre 1965 und 1967 geborene wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen.
Der im Jahre 1935 geborene Antragsteller ist gelernter Maurermeister und war bis Ende 1994 als selbständiger Bauunternehmer tätig. Die im Jahre 1940 geborene Antragsgegnerin war während der Ehe zeitweise im Betrieb ihres Mannes beschäftigt, hat sich aber primär mit der Führung des ehelichen Haushalts und der Versorgung der Kinder befasst.
Die Parteien haben zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Durch notariellen Vertrag vom 20.9.1985 vereinbarten sie mit sofortiger Wirkung Gütertrennung und den Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinnausgleich für die Vergangenheit. Zugleich setzten sie sich wechselseitig zum Alleinerben des jeweils anderen ein und bestimmten die gemeinsamen Kinder zu ihren Schlusserben. Durch weiteren notariellen Vertrag gleichen Datums - ebenfalls vom 20.9.1985 - übertrug der Antragsteller der Antragsgegnerin schenkungsweise das Alleineigentum an dem zuvor in seinem Alleineigentum stehenden, schon vor der Ehe erworbenen und seinerzeit von den Parteien gemeinsam bewohnten Hausgrundstück. Er behielt sich dabei allerdings ein lebenslanges hälftiges Nießbrauchsrecht zu 1/2-Anteil an dem Grundstück vor. Durch notariellen Vertrag vom 20.6.1986 hoben die Parteien die genannte Nießbrauchsbestellung wieder auf und vereinbarten statt dessen, dass der Antragsteller für den Fall der Trennung oder Scheidung berechtigt sein sollte, von der Antragsgegnerin entschädigungslos das Eigentum an dem ihr geschenkten Hausobjekt zurückzuverlangen.
Am 24.11.2003 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag zugestellt. Sie nahm daraufhin im Rahmen des Scheidungsverbundes den Antragsteller im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Wert seines Endvermögens, eidesstattliche Versicherung ihr gemachter Angaben sowie Zahlung eines nach erteilter Auskunft sich ergebenden Zugewinnausgleichs in Anspruch.
Zur Begründung trug sie vor, der in dem notariellen Vertrag vom 20.9.1985 vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei sittenwidrig und daher nichtig. Der Antragsteller trat der Zugewinnausgleichsklage entgegen und berief sich auf die Wirksamkeit der vereinbarten Gütertrennung.
Das Amtsgericht hat den Auskunftsanspruch durch Teilurteil nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei wirksam, etwaige Unbilligkeiten, die sich hieraus für die Antragsgegnerin ergeben könnten, seien im Rahmen des von ihr parallel geltend gemachten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auszugleichen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie ihr Auskunftsbegehren weiter verfolgt.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hatte in der Sache Erfolg.
Entscheidung
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, das angefochtene Teilurteil des AG gäbe zwar inhaltlich keine Veranlassung zur Beanstandung, hätte bei der gegebenen Verfahrensklage gleichwohl nicht ergehen dürfen. Der Hinweis darauf, dass sich etwaige Unbilligkeiten in Folge der Berufung des Antragstellers auf die vereinbarte Gütertrennung im Rahmen bestehender - vom AG nicht gleichzeitig beschiedener - Unterhaltsansprüche ausgleichen ließen, führe zu einer Verknüpfung des entschiedenen mit einem noch erstinstanzlich anhängigen Teil des Scheidungsverbundes, die die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen schaffe.
Der Senat teilt die Auffassung des AG, wonach der Ehevertrag der Parteien vom 20.09.1985 im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH als wirksam anzusehen ist (BGH, Urt. V. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz = NJW 2004, 930 ff. sowie die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG v. 6.2.2001 - 1 BvR 12/92, MDR 2001, 392 = NJW 2001, 343; v. 29.3.2001 - 1 BvR 1766/92).
Unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Fall der Scheidung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften gestalten, unwirksam ist oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht, lässt sich nicht allgemein abschließend beantworten. Erforderlich ist vielm...