Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 29.08.1991; Aktenzeichen 13 O 232/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 1991 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. September 1990, durch den der Kläger aus der Beklagten ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen wird, wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Sicherheit erbringen durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Deutschen Bank.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 70.000,00 DM.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die zentral gesteuerte Organisation und Unterhaltung eines Transport- und Distributionssystems für im Kühlverkehr zu befördernde Güter (Frischfracht) und die Einschaltung von Fachspediteuren für einzelne bestimmte Gebiete aufgrund von zwischen der Gesellschaft und diesen Fachspediteuren abzuschließenden Franchise-Verträgen ist.
Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH der Speditionsfirma R. in … Die R. war an der Beklagten, deren Stammkapital 250.000 DM beträgt mit einem Geschäftsanteil von 50.000 DM beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1990, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 9 ff. der Akte verwiesen wird, erwarb der Kläger den Geschäftsanteil der R. der Beklagten. Eine Abschrift der notariellen Urkunde wurde der Beklagten auf Veranlassung des Klägers am 15. Oktober 1990 übersandt, nachdem die Spedition K. der Beklagten mit Schreiben vom 03. Mai 1990 ihre Absicht, den Geschäftsanteil auf den Kläger übertragen zu wollen, kundgetan hatte.
Die Parteien streiten um die Fortdauer der Mitgliedschaft des Klägers in der Beklagten.
Nach § 12 der Satzung der Beklagten ist die Einziehung von Geschäftsanteilen grundsätzlich zulässig und kann auch ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten unter anderem dann stattfinden, wenn der Anteilsberechtigte wegen wichtiger Gründe in seiner Person aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden könnte. Dazu erläutert § 12 Abs. 4:
„Ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters liegt insbesondere, aber nicht nur vor, wenn zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter seit einem Zeitraum von mehr als sechs Kalendermonaten kein Franchisevertragsverhältnis – gleichgültig aus welchen Gründen – besteht oder wenn sich ein im Kühlverkehr (Frischfracht) tätiges Unternehmen, das nicht Gesellschafter ist, an dem Unternehmen eines Gesellschafters unmittelbar oder mittelbar in einer die Gesellschaft schädigenden Weise beteiligt. Der Gesellschafter Speditionskaufmann … H. und diejenigen seiner Rechtsnachfolger, auf die seine Geschäftsanteile erb- oder vermächtnisweise uneinziehbar übergehen, können jedoch nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, weil zwischen ihnen und der Gesellschaft kein Franchisevertragsverhältnis besteht. Gleiches gilt für die jeweils einzige natürliche Person, an die die Kommanditgesellschaften B. R. Spedition und/oder F. und die August F. ihre sämtlichen Geschäftsanteile ohne Bestehen eines Ankaufsrechts der übrigen Gesellschafter und ohne hierfür die Zustimmung der Gesellschafter zu benötigen abtreten können, falls diese Personen Gesellschafter der Gesellschaft sind, sowie für diejenigen Rechtsnachfolger dieser Personen, auf die ihre Geschäftsanteile erb- oder vermächtnisweise uneinziehbar übergehen.”
Wegen des weiteren Inhaltes der Satzung, insbesondere wegen der in § 5 Abs. 8 und § 6 geregelten Voraussetzungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen wird auf Bl. 17 ff., vornehmlich Bl. 21 f. d. A. verwiesen.
Die R. in … war aufgrund des am 31.12.1985 abgeschlossenen Vertrages Franchise-Nehmerin der Beklagten und nach § 3 der getroffenen Vereinbarung ab 01.02.1986 verpflichtet, gegenüber der Beklagten als Franchise-Geberin auf die Dauer des Vertrages für den in einer Anlage zum Vertrag auf einer Gebietskarte eingezeichneten Bereich … – Gebietsleitweg 18 – die Rechte und Pflichten einer sogenannten Verteilerstation wahrzunehmen. Nach § 18 endet der Franchise-Vertrag zum 31.01.1991, falls er zum Ablauf dieser Zeit von einem der Vertragspartner – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten – gekündigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Franchise-Vertrages wird auf Bl. 104 ff. d.A. und wegen des die Organisation betreffenden Auszugs aus dem „Arbeitshandbuch” auf Bl. 172 ff. d.A. verwiesen.
Innerhalb des Franchise-Systems war es Aufgabe der Spedition R. K. unter anderem Kühlfracht von einer Umladestation, die von der …-Frischfracht-Spedition in … betrieben wurde, innerhalb festgelegter Zeiten entweder im Direktverkehr zu den Empfängern oder ...