Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 21.02.2007; Aktenzeichen 22 O 19/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 21. Februar 2007 abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit 22 O 6/07 LG Hagen die Befugnis, die Geschäfte der Firma P & Co. KG zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, entzogen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerinnen sind Kommanditistinnen der P & Co. KG und zu jeweils 24,5 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Der Verfügungsbeklagte, der Bruder der Verfügungsklägerinnen, ist persönlich haftender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 51 %. Die Gesellschaft betrieb ein Speditionsunternehmen. In dem Rechtsstreit 22 O 6/07 LG Hagen streben die Verfügungsklägerinnen den Ausschluss des Verfügungsbeklagten aus der Gesellschaft an. Sie werfen ihm als gravierende Pflichtverletzung u.a. vor, er habe ohne ihre Billigung begonnen, das operative Geschäft der KG auf eine Tochtergesellschaft, die Spedition P GmbH, zu verlagern.
Im vorliegenden Verfahren begehren sie im Wege der einstweiligen Verfügung die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten bis zum Abschluss des genannten Rechtsstreits. Die Geschäftsführung solle für diesen Zeitraum einem Rechtsanwalt aus der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten übertragen werden, hilfsweise der Verfügungsklägerin zu 1) oder den Parteien gemeinschaftlich.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Antrag zurückgewiesen. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis des einzigen Komplementärs einer Kommanditgesellschaft hat es für unzulässig gehalten. Hinsichtlich des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Das dem Verfügungsbeklagten vorgeworfene Verhalten rechtfertige eine derartige Maßnahme nicht, da dieses weder auf sachfremden noch zweckwidrigen Erwägungen beruht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Verfügungsklägerinnen ihr erstinstanzliches Begehren fort. Hilfsweise beantragen sie statt der in erster Linie angestrebten Bestellung des Rechtsanwalts I2 aus N zum Geschäftsführer der P & Co. KG die Verfügungsklägerin zu 1) und äußerst hilfsweise die Verfügungsklägerinnen und den Verfügungsbeklagten gemeinschaftlich zu bestellen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.
II.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Zur vorläufigen Regelung der Verhältnisse in der P & Co. KG waren dem Verfügungsbeklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse vorläufig zu entziehen. Der von den Verfügungsklägerinnen beantragten Übertragung dieser Befugnisse auf die von ihnen genannten Personen hält der Senat dagegen nicht für eine geeignete Maßnahme und hat deshalb von der Bestellung eines Geschäftsführers gänzlich abgesehen.
1.
Das Begehren der Verfügungsklägerinnen, dem Verfügungsbeklagten einstweilen die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auf § 940 ZPO stützen. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung u.a. zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nach dem von den Verfügungsklägerinnen dargelegten und glaubhaft gemachten Sachverhalt, der zudem überwiegend unstreitig ist, vor.
Das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die P & Co. KG ist insoweit streitig, als die Verfügungsklägerinnen im Hauptsacheverfahren Ausschließungsgründe in Bezug auf den Verfügungsbeklagten geltend machen und dessen Ausschließung betreiben. Zur Regelung dieses Rechtsverhältnisses hält der Senat die beantragte vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zum Zwecke der Abwendung wesentlicher Nachteile für erforderlich.
a)
Das Handeln des Verfügungsbeklagten ohne Rücksichtnahme auf die den Verfügungsklägerinnen zustehenden gesellschaftsrechtlichen Rechte in der Vergangenheit hat deren Position als Kommanditistinnen erheblich beeinträchtigt. Auch für die Zukunft müssen sie mit ihnen nachteiligen Handlungen des Verfügungsbeklagten rechnen.
Maßgeblich für diese Beurteilung ist das von dem Verfügungsbeklagten verfolgte und ganz oder weitgehend bereits umgesetzte Ziel, das operative Speditionsgeschäft von der P & Co. KG auf eine im Jahre 2006 gegründete GmbH, die Spediton P GmbH, zu verlagern. Unstreitig ist zu diesem Zweck ein Pachtvertrag abgeschlossen worden, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter sind auf die Spedition P GmbH übertrage...