Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 8HK O 7/22) |
Tenor
I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 14.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 8HK O 7/22 - wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
A. Der Verfügungsbeklagte ist studierter Immobilienökonom und leitet seit 2010 die Mu-Gruppe, ein 1982 von seinem Vater gegründetes Immobilienunternehmen, das auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung und Projektentwicklung tätig ist.
2012 kam er in Geschäftskontakt zur i. M.H.R. 1 I. M. Ltd. (vgl. den als Anlage AST 4 vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister, GA 543 ff.), deren Geschäftsführer die Herren Y. M. und T. H. sind. In der Folge gründeten der Verfügungsbeklagte und die M.H.R. 1 ein Joint Venture, die sog. FM1-Gruppe, an deren Spitze die FM1 I. G. B. V. (im folgenden FM1) mit Sitz in A. steht. Paritätisch stimmberechtigte Gesellschafter der FM1 sind der Verfügungsbeklagte und die M.H.R. 1. Weitere Gesellschafter ohne Stimmrecht sind die von der M.H.R. 1 geworbenen Anleger. Einzige Geschäftsführerin der FM1 ist die Kr. B. V., eine Gesellschaft nach niederländischem Recht. Ihre Tätigkeit ist allerdings auf klassische verwaltende Tätigkeiten beschränkt.
Die FM1 ist teils unmittelbar und teils mittelbar an weiteren Gesellschaften in Deutschland beteiligt, die zum Teil als H.- und zum Teil als operative Gesellschaften (sog. Objekt-gesellschaften) fungieren. Direkte Tochtergesellschaft der FM1 ist die M Objekt R. E. H. GmbH & Co. KG (im folgenden: M. GmbH & Co. KG), deren einzige Komplementärin die ebenfalls von der FM1 gehaltene MORE H. GmbH (im folgenden M. GmbH) ist. 100 %ige Tochter der M. GmbH & Co. KG ist die Verfügungsklägerin zu 1, die als Komplementärin diverser Objektgesellschaften, insbesondere der Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 14) fungiert. Kommanditistin dieser Objektgesellschaften ist entweder die FM1 (bei den Verfügungsklägerinnen zu 4, 5, 6, 7, 11, 12 und 14) oder die M. GmbH & Co. KG (bei den Verfügungsklägerinnen zu 2, 3, 8, 9, 10 und 13).
Der Verfügungsbeklagte ist als alleiniger Geschäftsführer der M. GmbH im Handelsregister eingetragen. Als jeweils einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) sind der Verfügungsbeklagte und Herr S. M., der Bruder des Herrn Y. M., im Handelsregister eingetragen (GA 564 f.). Die M.H.R. 1 war für die Mittelbeschaffung zur Finanzierung der Objektgesellschaften zuständig. Sie warb israelische Investoren, die teils mittelbar über Darlehen (sog. "Fit-Struktur"), teils über direkte Beteiligungen an den Objektgesellschaften beteiligt waren. Das operative Geschäft in Deutschland leitete der Verfügungsbeklagte.
In den Satzungen der Objektgesellschaften und der M. GmbH & Co. KG ist u.a. folgendes bestimmt (vgl. Anlagen AST 26-37, GA 55 a ff., 468 ff.):
"6. Geschäftsführung, Vertretung
...
6.3 Die Geschäftsführung und die Vertretung sind auf Handlungen beschränkt, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für Handlungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, ist jeweils die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.
6.4 Der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen insbesondere folgende Maßnahmen, auch wenn es sich dabei um Maßnahmen handelt, die im Einzelfall nicht über den Bereich des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, es sei denn, sie wären im Geschäftsplan vorgesehen:
6.4.1 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte;
...
7. Beschlüsse der Gesellschafter
...
7.4 Den Gesellschaftern gewähren je Euro 1,00 ihrer in das Festkapital eingezahlten Pflichtanlage (Kapitalkonto I) eine Stimme. Die Komplementärin hat keine Stimme. ..."
Der in Nr. 6.4 angesprochene Geschäftsplan wurde bislang für keine der Gesellschaften aufgestellt.
Im Juni und September 2017 teilte die M. H. R. 1 dem Verfügungsbeklagten mit, dass es wegen des für sie geltenden strengen Rechtsrahmens für jedes Objekt eine KG geben müsse und die Objekte nicht vermischt werden dürften (vgl. die als Teil der Anlage AST 96 vorgelegten E-Mails, GA 1299 ff.).
Im Laufe des Jahres 2021 kam es zwischen dem Verfügungsbeklagten und der M. H. R. 1 zu Meinungsverschiedenheiten über die Führung und Ausrichtung der FM 1-Gruppe. Verschiedene Versuche, eine einvernehmliche Lösung zu finden, scheiterten. Mit Schreiben vom 27.09.2021 (AST 54, GA 822 ff.) forderte die M.H.R. 1 die Kr. B.V. auf, zum Schutz der FM 1 Maßnahmen gegen den Verfügungsbeklagten zu ergreifen, nämlich einen ihrer Vertreter zum Mitgeschäftsführer der M. GmbH zu ernennen und sicherzustellen, dass die Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1 künftig nur noch kollektiv zeichnungsberechtigt sind. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung der MO GmbH am 4.10.2021 durch den Geschäftsführer Sh. der Kr. B. V. als...