Leitsatz (amtlich)
1. Der von einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH in eigenem Namen eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Mitgeschäftsführer ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, soweit der Antrag allein auf die Sicherung etwaiger materieller Ansprüche und Rechte der GmbH abzielt, denn die Befugnis zur zwangsweisen Sicherung von solchen Ansprüchen und Rechten, die nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem in Anspruch genommenen Mitgeschäftsführer bestehen können, steht einem reinen Fremdgeschäftsführer nicht zu.
2. Eine Prozessführungsbefugnis lässt sich in einem solchen Fall insbesondere weder aus den Grundsätzen der "actio pro socio" noch aus den Grundsätzen der "actio pro societate" herleiten, da dem schon jeweils entgegensteht, dass die als Klagepartei auftretende Person nicht unmittelbarer Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft ist.
3. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH hat aus seiner Organstellung keinen (eigenen) individualrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch gegen seinen Mitgeschäftsführer, aufgrund dessen er inter partes verlangen könnte, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des anderen vorläufig einzuschränken ist. Ein Rückgriff auf 115 Abs. 1 HGB analog scheidet insoweit aus.
Normenkette
HGB § 115 Abs. 1 Hs. 2; ZPO §§ 51, 935, 940
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 09.09.2022; Aktenzeichen 8 HK O 20/22) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.8.2022 - 8 HK O 20/22 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.7.2022 insgesamt zurückgewiesen wird.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
A. Die Parteien sind als jeweils einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der (im Folgenden: M GmbH) im Handelsregister eingetragen.
Die M GmbH ist ihrerseits im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist auf den Erwerb, die Entwicklung, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz entweder durch die Gesellschaft auf eigene Rechnung oder durch Beteiligung an anderen Gesellschaften gerichtet. Hinsichtlich der Abberufung eines Geschäftsführers sind in der Satzung der M GmbH keine Regelungen getroffen. Alleinige Gesellschafterin der M GmbH ist die M Objekt GmbH & Co KG (im Folgenden: MOR GmbH & Co KG). Letztere ist nicht nur Alleingesellschafterin der M GmbH, vielmehr ist sie zugleich alleinige Kommanditistin einer Reihe von Objektkommanditgesellschaften, die deutschlandweit verschiedene Gewerbeimmobilien (Bürohäuser, Einzelhandel, Outlet Center) in ihrem Bestand halten oder entsprechende Immobilienprojekte realisieren und deren alleinige Komplementärin wiederum die M GmbH ist.
Alleinige Komplementärin der MOR GmbH & Co KG ist die MOR Holding GmbH (im Folgenden: MOR GmbH) mit Sitz in Saarbrücken. Alleinige Kommanditistin der MOR GmbH & Co KG ist die niederländische FM 1 Invest Germany B.V. (im Folgenden: FM 1 B.V.) mit Sitz in A, die zugleich auch alleinige Gesellschafterin der MOR GmbH als auch alleinige Kommanditistin bzw. alleinige Gesellschafterin mehrerer weiterer Objekt(kommandit)gesellschaften ist. Als einzelvertretungsberechtigter alleiniger Geschäftsführer der MOR GmbH ist derzeit der Verfügungskläger im Handelsregister eingetragen (vgl. AS 7, GA 137).
Die Gesellschaftsanteile der niederländischen FM 1 B.V. werden zu 32 % von dem Verfügungskläger gehalten, zu weiteren 34 % von der i Gesellschaft Investments Management Ltd. (im Folgenden: MH 1 Ltd) mit Sitz in Tel Aviv und schließlich zu 33 % von diversen i Investoren. Der Verfügungskläger und die MHR1 Ltd, deren Geschäftsführer die Herren Y. M. - der Bruder des Verfügungsbeklagten - und T. H. sind, sind jeweils zu 50 % paritätisch stimmberechtigte Gesellschafter in der FM 1 B.V., die Investoren haben kein Stimmrecht. Geschäftsführerin der FM1 B.V. war bis August 2022 die niederländische Krijnburg B. V., eine unabhängige Treuhänderin der ETM-Gruppe.
Hintergrund dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist ein im Jahr 2014 von dem Verfügungskläger und der MHR 1 Ltd gegründetes Joint Venture, die sog. FM1-Gruppe, an deren Spitze die FM 1 B.V. steht. Im Rahmen dieses Joint Venture war es Aufgabe der MHR1 Ltd, von i Anlegern Mittel zur Finanzierung von Immobilienobjekten zu beschaffen und die gezahlten Anlagebeträge zu verwalten, während der Verfügungskläger jedenfalls bis 2021 das operative Tagesgeschäft der operativen Gesellschaften der FM 1 Gruppe, einschließlich dasjenige der M GmbH, führte. Zur Veranschaulichung der gesamten Gruppenstruktur wird auf die Anlage AS 1, GA 29, Bezug genommen. Nachdem die MHR 1 Ltd im Laufe des Jahres 2021 eine Reihe bedenklicher Zahlungen des Verfügungsklägers...