Leitsatz (amtlich)
Ausgeübt werden kann das Ablösungsrecht gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Dabei bezieht sich das Ablösungsrecht jedoch nur auf die Grundschuld, wegen der vollstreckt wird.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 14.12.2012; Aktenzeichen 2 O 300/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ursprünglich war der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau B L Eigentümer der Grundstücke eingetragen im Grundbuch von M Blatt... des AG O1, Flur X, Flurstücke...,...,... und... (postalische Anschrift "E C.").
In Abteilung III unter der lfd. Nr. 2 des vorbezeichneten Grundbuchs war zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 127.822,97 EUR eingetragen. Nach der Zweckerklärung vom 7.8.2006 (Bl. 46 ff.) sicherte diese Grundschuld neben zwei weiteren dort benannten Grundschulden alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger und die Eheleute L, insbesondere drei im Einzelnen benannte Darlehen mit den Endziffern 030, 230 und 021.
Die Beklagte kündigte mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 3.11.2008 (Bl. 151 f.) wegen rückständiger Darlehensraten die gesamte Geschäftsverbindung, insbesondere die vorbezeichneten Darlehensverträge, und forderte den Kläger auf, den Gesamtablösungsbetrag i.H.v. ca. 459.000 EUR bis zum 1.12.2008 an sie zu überweisen.
Nachdem diese Aufforderung erfolglos geblieben war, betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den ihr bestellten Sicherheiten, die mit der (ersten) Versteigerung endete.
Aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 30.5.2011 erwarb der Bruder des Klägers, O L, das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundstück und wurde am 13.10.2011 ins Grundbuch eingetragen (vgl. Bl. 7).
Die Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bestanden am 5.6.2011 noch i.H.v. mindestens 445.199,50 EUR. Am 6.6.2011 überwies der Kläger an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 127.822,97 EUR. In dem Überweisungsträger war als Verwendungszweck angegeben worden (vgl. Bl. 24):
"ZK 18/09 GB Lendr. 2618 Ablösung, Abt. III Nr. 1"
Ab August 2011 betrieb die Beklagte wegen u.a. einer Sicherungshypothek, eingetragen in Abt. III, lfd. Nr. 34, die Wiederversteigerung in das vorbezeichnete Grundstück, welche mit Beschluss des AG O1 vom 14.9.2011 (Az.: - 2 K 077/11) angeordnet wurde (vgl. Bl. 42 f.). Versteigerungstermin wurde für den 2.7.2012 anberaumt.
Mit Schreiben vom 22.6.2012 übersandte der Kläger an die Beklagte jeweils eine Abschrift von zwei vom Notar T aus O1 notariell beglaubigten Abtretungserklärungen. In der notariellen Urkunde - UR-Nr.: 109/2012 - trat der Kläger in Erwartung einer Abtretung der Grundschuld durch die Beklagte diese an Frau Q ab und bewilligte die Eintragung (vgl. Bl. 26). Die nicht vorgelegte Urkunde mit der Nr. 110/2012 enthält wohl den Entwurf einer Abtretungsvereinbarung an den Kläger. In dem Schreiben vom 22.6.2012 bat der Kläger die Beklagte, den Entwurf der Abtretungserklärung nach Wahl der Beklagten an ihn oder an Frau Q notariell beglaubigen zu lassen (vgl. Bl. 25). Eine Abtretungserklärung der Beklagten erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger hat behauptet, er habe die 127.822,97 EUR zur Ablösung der Grundschuld als Dritter gezahlt. Er hat die Ansicht vertreten, er habe das Recht betreffend die Grundschuld abgelöst. Bei der Bezeichnung im Verwendungszweck (Nr. 1 statt Nr. 2) handele es sich um eine falsa demonstratio. Die Beklagte verweigere die Abtretung der Grundschuld an ihn treuwidrig. Sein Anspruch sei nicht auf eine Löschungsbewilligung beschränkt.
Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte und der Ersteher des Grundstücks, O L, hätten einer Schuldübernahme zugestimmt, so dass an seiner Stelle und der seiner Frau der Ersteher O L Schuldner der Beklagten geworden sei. Seine und die Haftung seiner Ehefrau für die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten seien entfallen.
In einem Telefonat mit dem Vorstandsmitglied L der Beklagten habe dieser gefragt, für wen er - der Kläger - gezahlt habe. Er habe darauf erklärt, dass er auf den Einzahlungsbeleg verweise. Dieser wiese seinen - des Klägers - Namen aus. Nach Verweis auf den Einzahlungsbeleg habe L gefragt, ob eine Löschungsbewilligung erteilt werden solle. Er habe erklärt, er werde mitteilen, ob eine Löschungsbewilligung oder eine Abtretung erklärt werden solle.
Der Kläger hat beantragt, die ...