Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 18.05.1990; Aktenzeichen 4 O 588/89) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18. Mai 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, es sei denn, daß die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die sie auch durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft leisten kann.
Das Urteil beschwert die Kläger um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Mit schriftlichen Vertrag vom 10.04.1978 erhielt die Beklagte von den Klägern den Auftrag zur schlüsselfertigen Erstellung eines SB-Warenhauses in … zu einem Festpreis von 4.850.000,00 DM. Zuvor war es am 13.2.1978 zum Abschluß eines Vorvertrages zwischen der „Firma …” und der Beklagten gekommen, nach dessen Inhalt der Auftrag entsprechend der am 20.01.1978 Obersandten Baubeschreibung erteilt werden soll. Nachdem Vertragswerk vom 10.04.1978 ist vereinbart, daß folgende Bestimmungen –entsprechend der nachstehenden Reihenfolge– Vertragsbestandteile sind:
- Bestimmungen des Auftragsschreibens,
- Allgemeine Vorbemerkungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVA),
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB),
- Bestimmungen der deutschen Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB).
…
In den Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVA) ist in Ziffer 5 bestimmt, daß die „Garantiezeit” sich nach den Regeln der VOB richtet.
Bezüglich des Umfanges der Leistung des Auftragnehmers ist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) u.a. ausgeführt:
„1) Der Auftragnehmer übernimmt gegen die vereinbarte Vergütung die schlüsselfertige Herstellung des im Auftragsschreiben genannten Bauobjekts. Darunter fallen alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die zur vollständigen Herstellung des Werks erforderlich sind …
9) Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehört die Erstellung aller geforderten statischen und zeichnerischen Unterlagen usw …”
Ferner ist unter Punkt „G Gewährleistung” bestimmt:
53) Der Lauf der Gewährleistungsfrist bezüglich eines Mangels ist bis zu dessen Beseitigung bzw. der Wandlung oder Hinderung ab mitgeteilter Beanstandung durch den Auftraggeber unterbrochen.
54) Für alle Verschleißteile (Motore usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistung für die Dachdichtung beträgt 5 Jahre ….
Am 18.07.1978 wurde eine von den Klägern nachgereichte Baubeschreibung seitens der Beklagten unterschrieben, allerdings mit dem schriftlichen Hinweis, daß die Baubeschreibung nur in Verbindung mit dem Schreiben vom selben Tage (18.07.1978)verbindlich sei.
In der Folgezeit errichtete die Beklagte das Bauobjekt, wobei sie das Flachdach durch die Firma … erstellen ließ.
Die Abnahme des Werkes wurde am 6.12.1978 entsprechend den vertraglich vereinbarten Regeln durchgeführt.
Mit Schreiben vom 1.07.1983 teilten die Kläger der Beklagten erstmalig mit, daß die Mieterin des SB-Marktes, die Firma …, Dachundichtigkeiten festgestellt habe. Wegen dieser Mängelanzeige ließ die Beklagte durch die Firma … Nachbesserungsarbeiten durchführen und wies die Kläger im Schreiben vom 26.07.1983 u.a. darauf hin, daß die angezeigte Undichtigkeit der Dachfläche in der 29. Kalenderwoche (Juli 1983) beseitigt worden sei.
Trotz der Mängelbeseitigungsmaßnahme teilte die Firma … den Klägern am 1.12.1983 schriftlich mit, daß in den letzten Tagen erneut Dachundichtigkeiten aufgetreten seien. Diesen Hinweis sowie ein weiteres Anschreiben der Firma … vom 10.02.1984 nahmen die Kläger zum Anlaß, der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.1984 mitzuteilen, daß das Flachdach im Lebensmittelbereich nach wie vor undicht sei.
Wegen der gerügten Mängel des Flachdaches wurde seitens der Klägerin und dem Geschäftsleiter … der Firma … am 27.02.1984 ein Ortstermin durchgeführt, über dessen Ergebnis die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.1984 unterrichteten.
Kurze Zeit nach der Dachbegehung wandte sich die Firma … am 13.04.1984 wiederum an die Kläger und setzte gleichzeitig eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15.05.1984. Diese Rüge wurde am 18.04.1984 an die Beklagte weitergegeben, die daraufhin den Klägern mit Schreiben vom 9.5.1984 mitteilte, daß am 15.5.1984 mit der Beseitigung der Dachundichtigkeiten begonnen werde. Nach der von dem Geschäftsleiter … der Firma … unterschriebenen „Abnahmebescheinigung” (B1. 292 GA) wurden die Nachbesserungsarbeiten am 21.05.1984 durch die Firma … im Auftrag der Beklagten abgeschlossen.
In den folgenden Jahren meldeten die Kläger sich nicht mehr bei der Beklagten, obwohl die Firma … von 1985 bis 1987 an dem Flachdach durch Drittunternehmen mehrere Nachbesserungsarbeiten durchführen ließ und die Mängelbeseitigungskosten den Klägern in Rechnung stellte.
Erst mit anwaltlichen Schreiben vom 12.03.1987 wandten die Kläge: sich erneut an die Beklagte, die unter dem 2...