Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 05.10.1987; Aktenzeichen 1 O 238/84) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die ebenfalls durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
IV. Die Beschwer für die Klägerin wird auf 228.523,94 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte führte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrages vom 17.12.1974 (Bl. 5 ff d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, im Neubau des Evangelischen Krankenhauses in Z. Fliesenarbeiten aus. Dem Vertrag lag das Leistungsverzeichnis der Klägerin (Bl. 35–37 d. A.) zugrunde, in dem die zu verwendenden Fliesen nach Fabrikat, Aussehen und Preisgruppe näher bezeichnet sind.
Entsprechend dieser Bezeichnung wurden von der Beklagten unglasierte Steinzeugfliesen der Firma Vi. Und Bo. in der Größe 42 × 42 × 4,5 mm (sog. Mittelmosaik) verlegt.
Nachdem das Krankenhaus am 28.04.1978 in Betrieb genommen worden war, zeigten sich an dem von der Beklagten verlegten Fußbodenbelag im Bereich der Küche und der Prosektur Mängel; die Fliesen lösten sich zum Teil vom Untergrund. Nachdem die Beklagte nach teilweiser Nachbesserung eine weitere Mängelbeseitigung ablehnte, wurde auf Antrag der Klägerin im Mai 1982 ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt, in dem der Sachverständige Hei. ein Gutachten zu den möglichen Schadensursachen erstattete (Bl. 19 der Beiakten H 36/82 AG Zweibrücken).
Die Klägerin hat behauptet, die Fliesenarbeiten seien von der Beklagten mangelhaft ausgeführt worden. Da die Platten zum größten Teil lose seien, sei ein Neubelag notwendig, was Kosten in Höhe von mindestens 280.000,– DM verursachen werde. Die Beklagte hafte für diesen Betrag, da sie die mangelhaften Arbeiten zu vertreten habe. Wenn sie Bedenken gegen die Geeignetheit der vorgeschriebenen Fliesen gehabt hätte, sei sie als Sonderfachmann verpflichtet gewesen, die Verarbeitung abzulehnen bzw. nur unter Vorbehalt zu arbeiten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 280.000,– DM zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 16.02.1982 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die Mängel von ihr zu vertreten seien und eingewandt, es lägen Planungsfehler vor, da die Fliesen allein von der Bauleitung der Klägerin ausgesucht worden seien. Der Fliesenbelag sei außerdem zu früh beansprucht und mit ungeeigneten Transportwagen befahren worden. Im übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt.
Das Landgericht hat nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten und Ergänzung sowie Erläuterung durch die Gutachter die Klage abgewiesen, weil die Mängel der Fußbodenbeläge nicht nachweisbar von der Beklagten zu vertreten seien. Die Sachverständigen seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß zwischen dem Fliesenbelag und dem Untergrund die notwendige Verbindung fehle und der Fliesenbelag sich deshalb teilweise flächig abgelöst habe. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ba. sei die Kammer davon überzeugt, daß diese Ablösungserscheinungen des Mosaikbelages auf das ungeeignete Fliesenmaterial zurückzuführen seien und ein der Beklagten vorwerfbarer Verlegefehler nicht nachzuweisen sei. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 282 ff d. A.) wird im übrigen Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.10.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.11.1987 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb gewährter Fristverlängerungen begründet. Sie trägt vor:
Sie mache in erster Linie den verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenvorschuß gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B geltend; nur hilfsweise bleibe der Schadensersatzanspruch auf Kostenvorschuß aufrechterhalten, weil die Beklagte die vorhandenen Mängel auch zu vertreten habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne das Ablösen der Fliesen ebenso auf eine mangelhafte Verklebung wie darauf zurückzuführen sein, daß das Material ungeeignet gewesen sei. Auch wenn die Fliesen rückseitig mit Papier behaftet seien, reiche die dann noch mögliche Verklebung bei sorgfältiger Verarbeitung aus. Wenn eine solche Verklebung nicht ausreichen sollte, hätte die Beklagte dies als Fliesenlegerunternehmer und damit Sonderfachmann im Sinne der VOB wissen und schriftlich darauf hinweisen müssen, wenn sie sich von ihrer Haftung befreien wolle. Bei Vornahme der Verlegearbeiten im Jahre 1977 hätte die Beklagte Bedenken bei einer Verwendung von Material mit unterseitiger Papiernetzverklebung für den Naßbereich haben müssen. Hätte sie deswegen Bedenken angemeldet und eine...