Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden ggü. wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Ver-mittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszule-gen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.
2. Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn für den Kunden nicht umgehend ein (mögliches) gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.
3. Haftet der Versicherungsmakler für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden, hat er dem Kunden beim Eintritt eines Versicherungsfalls als Schaden den Betrag zu ersetzten, den der Kunde bei einer bestehenden Versicherung als Leistung des Versicherers erhalten hätte.
Normenkette
HGB § 93; BGB § 280
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 27.01.2007; Aktenzeichen 11 O 296/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Münster
(11 O 296/05) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.207,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.9.2005 zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens OLG Hamm 18 U 20/06 tragen der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers erster Instanz trägt der Kläger zu 27 %. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens OLG Hamm 18 U 26/08 trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.
Das Urteil beschwert nur den Beklagten mit mehr als 20.000 EUR. Die Revi-sion wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus einem Versicherungsmaklervertrag.
Der Vater des Beklagten, sein Streithelfer, vermittelte in den Geschäftsräumen M-Straße 9 in C auf vertraglicher Grundlage mit dem W (nachfolgend W) gewerbsmäßig Versicherungsverträge. Der Beklagte und die Ehefrau des Streithelfers waren ebenfalls in den Geschäfträumen tätig. Während die Ehefrau des Streithelfers nur dessen Mitarbeiterin war, vermittelte der Beklagte dort auch eigenständig Versicherungsverträge anderer Versicherer. In der Zeit vom 1.12.2000 bis zum 4.7.2002 war er als selbständiger Vermittler in den Finanz- und Gewerbesparten der B-Gruppe tätig. In der Zeit vom September 2002 bis April 2004 betrieb er neben seiner Tätigkeit für den Streithelfer auch die Vermittlung von Bausparverträgen und Lebensversicherungen. Darüber verhält sich die Gewerbeauskunft der Stadt C vom 17.10.2005, aus der eine Gewerbeanmeldung des Beklagten zum 5.9.2002 hervorgeht (Bl. 72 GA).
Der Kläger bewohnte gemeinsam mit seinen Eltern eine Mietwohnung T-Straße in C und betrieb im selben Haus eine Pizzeria, in welcher der Beklagte regelmäßig zu Gast war. Bei einem der Besuche kam es zu Gesprächen über den Versicherungsschutz der Gaststätte und eine Hausratversicherung betreffend die Wohnung des Klägers. Da der Kläger am Abschluss von Versicherungsverträgen interessiert war, wählte der Beklagte eine aus seiner Sicht passende Versicherung für die Gaststätte aus. Ferner verglich er ein Angebot, welches der Kläger von einem anderen Versicherer vorliegen hatte, mit einem von ihm selbst erstellten Angebot.
Am 8.3.2002 unterschrieb der Kläger in Gegenwart des Beklagten im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Pizzeria bei der E eine Deckungsaufgabe (Bl. 200 GA) und den dazugehörigen Gastgewerbe-Fragebogen (Bl. 201 GA). Ein entsprechender Versicherungsvertrag kam unter Vermittlung des Beklagten zustande. Unter dem 10.4.2002 unterzeichnete der Kläger im Beisein des Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer verbundenen Hausratversicherung zum Neuwert gem. VHB 2000 mit einer Versicherungssumme von 72.000 EUR für seine Mietwohnung (Bl. 23 GA). Die Begrenzung der Entschädigung für Wertsachen auf 20 % der Versicherungssumme sollte auf 30 % erhöht werden. Versicherer sollte der W sein. In den Antrag trug der Beklagte die Vermittlernummer des Streithelfers ein. Auf Veranlassung des Beklagten war dem Antrag eine mehrseitige Aufstellung von Sch...