Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 30/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2018; Aktenzeichen I ZR 114/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufungen des Beklagten und der Drittwiderbeklagten das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 30/15 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114.502,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.012,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten keine über 61.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 hinausgehenden Schadensersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klageschrift des Rechtsanwaltes A vom 26.01.2015 ist (= Falschberatung bei Vermittlung des Hausratversicherungsvertrages mit der B Sachversicherungs-AG zu Versicherungsschein-Nr.: 7.xx6.xx0-0xx53xx73).

Die weitergehende Drittwiderklage wird abgewiesen.

3. Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden dem Kläger zu 16 %, dem Beklagten zu 52 % und der Drittwiderbeklagten zu 32 % auferlegt.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden dem Kläger zu 19 %, dem Beklagten zu 42 % und der Drittwiderbeklagten zu 39 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen der Beklagte zu 68 % und der Kläger zu 32 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten werden dem Beklagten zu 37 % und der Drittwiderbeklagten zu 63 % auferlegt.

Die Drittwiderbeklagte trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte war der langjährige Versicherungsmakler des Klägers. Der Kläger nimmt ihn wegen einer behaupteten Falschberatung bei der Vermittlung einer Hausratversicherung im Mai 2013 in Anspruch. Die Drittwiderbeklagte ist die Ehefrau des Klägers.

Der Kläger unterhielt von Mai 2009 bis zum 1. Mai 2013 eine Hausratversicherung bei der C Versicherungs AG (nachfolgend C) für seine 158 qm große Wohnung im Mehrfamilienhaus Dallee 1a in E-F, in der er gemeinsam mit seiner Ehefrau wohnt. Auf den Versicherungsschein vom 24.06.2009 wird Bezug genommen (Anlage BLD 1, AH). Für den Hausratversicherungsvertrag bei der C galten die G Fassung 2008 C Optimal (Anlage BLD 8, Bl. 127 ff GA). Es war eine Versicherungssumme von 200.000,- EUR vereinbart zuzüglich 10 % Vorsorge. Die Entschädigung für Wertsachen war auf 40 % der Versicherungssumme beschränkt. Es galt die Tresorklausel des § 29 G 2008. Die Hausratversicherung bei der C wurde nicht vom Beklagten vermittelt.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12.11.2012 an den Beklagten (Anlage BLD 2, AH), in dem es u.a. heißt:

"...

Wir müssen ... sicherstellen, dass wir an beiden Standorten (erg.: gemeint sind die Wohnungen in der Dallee in E und in der Hstraße in I) ausreichend versichert sind. In E wollten wir ohnehin schnellstens einmal die Inneneinrichtungen, Teppiche und Bilder fotografieren. Es gibt einen Tresor, der in einem Wandschrank eingebaut ist, in diesem befinden sich in erster Linie persönliche Gegenstände, Uhren, Schmuck (den wir auch fotografieren werden) sowie Unterlagen. Vielleicht wäre eine Begehung sinnvoll, damit wir keinen Fehler begehen.

...

Ich denke, wir müssen die derzeit noch involvierte C informieren, wenn das Haus 1a eingerüstet wird...Man hat uns...empfohlen, dass wir die Versicherung benachrichtigen sollen...

Eventuelle Prämien ab 01.05.2013 sind dann auch von dem bekannten Konto abzubuchen. Wichtig ist die Kündigung der Versicherung bei der C, da wir natürlich mit Versicherungen vernünftig arbeiten wollen und sicherlich aufgrund unserer sehr schweren Arbeit kein Geld zum Verschenken haben..."

Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom selben Tag und empfahl dem Kläger den Neuabschluss eines Hausratversicherungsvertrages für die streitgegenständliche Wohnung in E bei der B J Versicherungs-AG (nachfolgend B) und übersandte ihm das entsprechende Produktinformationsblatt nach G 2004 - Fassung 2008 (Anlage BLD 4, AH). In der E-Mail vom 12.11.2012 (Anlage BLD 3, AH) führte der Beklagte u. a...

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