Normenkette
VHB-66 § 2 Abs. 4b; VVG § 6
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 24 O 269/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.5.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 269/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung nach einem Einbruch in ihre Wohnung in Anspruch, bei dem Schmuckstücke und sonstige Gegenstände von erheblichem Wert entwendet worden sein sollen. Bezüglich der vereinbarten Versicherungsbedingungen wird auf die Nachträge vom 11.6.1974 und 17.11.1994 sowie die Allgemeinen Bedingungen und die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrates auf Lebenszeit Bl. 45 ff., 64, 165 f. d.A. verwiesen.
Am 27.12.2003 war in die im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung der Klägerin in der D-Straße 62 in E eingebrochen worden. Die angeblich bei dem Wohnungseinbruch entwendeten Schmuckstücke hatte die Klägerin in einem kleinen Ankleidezimmer in einem verschlossenen, etwa 20 kg schweren Tresor aufbewahrt, der sich ohne Verankerung mit der Wand oder sonstige Sicherung gegen Wegnahme in einem Kleiderschrank befand. Den Schlüssel, den der Täter gefunden und zur Öffnung des Tresors noch in der Wohnung benutzt hatte, hatte die Klägerin im selben Raum in einer unverschlossenen Schublade eines ggü. dem Kleiderschrank befindlichen Schränkchens aufbewahrt. Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger ermittelte den Wert der angeblich entwendeten Gegenstände einschließlich Schadensbeseitigungs- und Aufräumkosten mit 62.489 EUR (Neuwert) beziehungsweise 51.590 EUR (Zeitwert). Hinsichtlich der Schmuckstücke, deren Wert auf unter 1.000 DM geschätzt wurde, zahlte die Beklagte vorgerichtlich 6.899 EUR, im Übrigen verweigerte sie unter Hinweis auf § 2 Ziff. 4b VHB 66 die Leistung und kündigte mit Schreiben vom 4.3.2004, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8.3.2004 zugegangen ist, den Vertrag.
Die Klägerin, die die Auffassung vertreten hat, die VHB 66 fänden auf den Vertrag keine Anwendung, maßgeblich seien vielmehr die Versicherungsbedingungen der Beklagten vom 2.8.1972, Bl. 87 d.A., hat behauptet, ihr seien bei dem Einbruch die in der Schadenaufstellung (vgl. Bl. 4 bis 14 d.A.) aufgeführten 44 Schmuckstücke und sonstigen Gegenstände entwendet worden. Alle gestohlenen Schmuckstücke hätten ihrem "tagtäglichen Gebrauch" unterlegen. Da der Tresor schon wegen seines Eigengewichtes und der Lage der Wohnung im 1. Obergeschoss im Sinne der Verschlussvorschriften ausreichend gegen Wegnahme gesichert gewesen sei, sei die Beklagte leistungspflichtig. Für die - ohnehin verfristete - Kündigung habe kein Grund vorgelegen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.590 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2004 zu zahlen,
2. (sinngemäß) festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet worden ist,
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche aus der nicht vertragsgemäßen Kündigung der Hausratversicherung hervorgehenden Schäden zu ersetzen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es seien die VHB 66 vereinbart. Sie hat bestritten, dass sich die angeblich entwendeten Gegenstände überhaupt im Besitz der Klägerin befanden und bei dem Einbruch gestohlen wurden. Ihr Regulierungsbeauftragter habe durch einen "familiennahen Informanten" vielmehr die Auskunft erhalten, dass gerade die wertvollsten Stücke zur Tatzeit nicht - oder nicht mehr - im Besitz der Klägerin gewesen seien. Von daher liege eine arglistige Täuschung der Klägerin vor, die zur Leistungsfreiheit führe. Zudem könne die Beklagte sich auf die Entschädigungsgrenzen des § 2 Abs. 4b VHB 66 im Sinne eines Risikoausschlusses berufen, da sich die angeblich entwendeten Schmuck-, Gold- und Silbersachen "außer Gebrauch" befunden hätten. Sehe man die Verschlussvorschriften als "verhüllte" Obliegenheiten an, sei die Beklagte jedenfalls nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Der Versicherungsfall sei schließlich auch grob fahrlässig herbeigeführt worden. Im Übrigen sei die Klage auch unschlüssig, weil für die Geltendmachung des Neuwertes Sicherstellung der Wiederbeschaffung Voraussetzung und ein Zeitwertschaden der Höhe nach nicht schlüssig dargetan sei. Außerdem liege Unterversicherung vor.
Das LG, auf dessen Feststellungen und Ausführungen Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Die Klägerin habe gegen die "verhüllte" Obliegenheit des § 2 Abs. 4b VHB 66 verst...