Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 25.03.1988; Aktenzeichen 15 O 239/87) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. März 1988 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.865,94 DM und 8,75 % Zinsen seit dem 3. November 1987, abzüglich am 12. Januar 1988 gezahlter 3.306,78 DM, zu zahlen.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 600,– DM Zug um Zug gegen Beseitigung der scharfen Kanten und Schweißperlen auf dem eisernen Handlauf der Treppe vom Keller bis ins Dachgeschoß bei dem Bauvorhaben …, in … zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz werden 35 % der Klägerin und 65 % der Beklagten auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 65 %, die Beklagte zu 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn aus der teilweisen Lieferung und dem Einbau einer Treppenanlage in Anspruch.
Ende Juni/Anfang Juli 1987 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Auftrag über die Lieferung und die Montage einer Treppenanlage über zwei Geschosse, Stufen aus 40 mm massiver Buche, in dem von der Beklagten errichteten Neubau … in … zum Preise von 8.332,– DM zuzüglich 1.166,48 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 9.498,48 DM. Die Klägerin übersandte der Beklagten darüber unter dem 6.7.1987 eine „Auftragsbestätigung”, in der es u.a. heißt: „Vertragsbestandteil sind die umseitigen Geschäftsbedingungen”. Außerdem wurde die Beklagte darin um folgende Rückbestätigung gebeten: „Ich erkenne den Auftrag zu den oben aufgeführten Bedingungen an”.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es u.a.:
„i) Mängel
…
Das Vorbringen einer Mängelrüge berechtigt nicht zur Zahlungszurückhaltung, …
j) Zahlungsbedingungen
70 % des Auftragswertes sind sofort nach Einbau der Rohbautreppe ohne Abzug zahlbar. Schlußrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Beanstandungen entbinden nicht zur Verpflichtung zur Zahlung. Nicht anerkannte Gegenansprüche können vom Auftraggeber weder aufgerechnet noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückgenommen werden. Dieser verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeder Art. …
o) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Regelungen solche, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Zum Ersatz der Bestimmung ist der Verwender der AVB berechtigt. Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit aller anderen Regelungen unberührt. Alle anderen, hier nicht im einzelnen genannten Vertragsbestimmungen richten sich nach der Verbindungsleistung für Bauleistungen, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist.”
Die erbetene schriftliche Rückbestätigung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Am 7.8.1987 baute die Klägerin die Rohbautreppe ein und forderte von der Beklagten mit Rechnung vom 11.8.1987 eine Abschlagszahlung von 6.600,– DM, d.h. rd. 70 % der Auftragssumme. Die Beklagte verweigerte die Abschlagszahlung und setzte der Klägerin für den Einbau der Treppenstufen eine Frist bis zum 30.9.1987. Nachdem diese eine Lieferung und Montage der Treppenstufen ohne Bezahlung der Abschlagsrechnung unter dem 21.9.1987 abgelehnt hatte, verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 24.9.1987 die gesetzte Frist für den Einbau der Treppenstufen bis zum 7.10.1987 und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gleichzeitig die Beauftragung einer anderen Firma auf Kosten der Klägerin an. Als die Klägerin auf Bezahlung ihrer Abschlagsrechnung bestand, beauftragte die Beklagte die Firma … mit der Lieferung und dem Einbau von 45 mm starken Buchstufen zum Preise von 5.591,70 DM einschließlich Mehrwertsteuer.
Nach erfolgloser Anmahnung des Abschlagsrechnungsbetrages über 6.600,– DM unter Fristsetzung bis zum 3.11.1987 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte am 12.1.1988 3.306,78 DM gezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, kurze Zeit nach Übersendung der Auftragsbestätigung habe der Geschäftsführer der Beklagten bei ihr angerufen und gebeten, die in Auftrag gegebenen Arbeiten durchzuführen. Dadurch seien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat die Klägerin gemeint, Vertragsbestandteil geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.600,– DM nebst 9 % Zinsen seit dem 3.11.1987 abzüglich am 12.1.1988 gezahlter 3.306,78 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 600,– DM Zug-um-Zug gegen Beseitigung von scharfen Kanten und Schweißperlen auf dem Handlauf der Rohbautreppe anerkannt und im übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, nach Erhalt der Auftragsbestätigung habe nicht ihr Ge...