Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 23.09.2004; Aktenzeichen 2 O 452/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23.09.2004 wird unter Abweisung der Klage insgesamt zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz wegen vorvertaglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in G1.
Im Sommer 1998 wurde den Klägern, die über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.280,- DM zuzüglich Kindergeld in Höhe von 1090,- DM verfügten, von einem Mitarbeiter der I & C3 Gruppe angeboten, zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung zu erwerben. Ausweislich der Anlage B1 unterzeichneten die Kläger am 09.06.1998 das Formular Selbstauskunft/Auftrag. Am 28.07.1998 fand ein Treffen mit dem Mitarbeiter C4 der I & C3 Gruppe statt, bei welchem den Klägern eine Exclusivberechnung (Anlage K6) sowie ein Besuchsbericht (Anlage K7) über den Kauf einer 39,47 qm großen und zum damaligen Zeitpunkt vermieteten Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in G1, welche aus insgesamt 60 Wohnungen bestand und Ende der 60er Jahre errichtet worden war, vorgelegt wurde. Die Exclusivberechnung wies einen monatlichen Eigenaufwand der Käufer von 178,- DM nach Steuern aus; der Ermittlung der monatlichen Belastung war eine Vollfinanzierung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten durch ein Vorausdarlehen in Höhe von 112.000,- DM zugrunde gelegt, das durch zwei Bausparverträge, die bei der Beklagten abzuschließen waren, abgelöst werden sollte. Der Aufwand des Käufers für die Tilgung des Vorausdarlehens wurde nach den in den ersten drei Jahren zu leistenden Bausparraten von 84,- DM mtl. berechnet; es war vorgesehen, dass sich die Bausparraten jeweils nach dem 3., 6. und 9. Jahr erhöhten. Als "Mieteinnahme" (Anlage K6) bzw. "Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung" (Anlage K7) wurde den Klägern ein Betrag von 304,- DM mtl. in Aussicht gestellt; dem stand gegenüber, dass die Kläger 98,- DM mtl. als "Verwaltungsnebenkosten" (Anlage K6) bzw. "Nebenkosten" (Anlage K7) für die Wohnung zu erbringen hatten. Gleichfalls am 28.07.1998 unterzeichneten die Kläger eine Zahlungsanweisung (Anlage K8) sowie einen Darlehensantrag und eine Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen (Anlage K4); auf den Inhalt der Urkunden wird jeweils Bezug genommen.
Unter dem 06.08.1998 unterzeichneten die Kläger ein weiteres Besuchsprotokoll nebst Risikohinweisen (Anlage B3), in welchem die Kläger u.a. bestätigen, der J GmbH einen Immobilienvermittlungsvertrag und der C2 GmbH einen Darlehensvermittlungsvertrag für eine vermietete Eigentumswohnung in G1, W-Weg, Wohnung-Nr. 37, erteilt zu haben. Mit notarieller Erklärung vom 13.08.1998 gaben die Kläger vor dem Notar Dr. X3 in Dortmund ein Kaufvertragsangebot hinsichtlich der oben bezeichneten Wohnung zu einem Kaufpreis von 101.043,00 DM ab (Anlage K1). Sie wurden in der Urkunde darauf hingewiesen, dass die Wohnung der Wohnungsbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt, und zwar bis zum 31.12.2006. Nach Abgabe des Kaufvertragsangebotes nahmen die Kläger - und zwar ebenfalls am 13.08.1998 - ein Darlehensangebot der Landeskreditbank Y vom 06.08.1998 über ein Vorausdarlehen in Höhe von 112.000,- DM an. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages (Anlage K5) u.a. der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Eine entsprechende Vereinbarung über Mietenverwaltung mit der zur I & C3 Gruppe gehörenden I3 Grundstücksverwaltungs-GmbH (Anlage K 16) wurde von den Klägern ebenfalls am 13.08.2008 unterschrieben. Ferner unterzeichneten sie einen Darlehensvermittlungsvertrag zugunsten der C2 GmbH (Anlage K14) und einen Immobilienvermittlungsvertrag zugunsten der J Immobilien I & C3 Gruppe (Anlage K15).
Das Kaufvertragsangebot der Kläger wurde mit notarieller Urkunde vom 21.08.1998 von der M Liegenschaften und W mbH angenommen. Zugunsten der Beklagten wurde am selben Tag eine Grundschuld bestellt, welche am 15.10.1998 eingetragen wurde. Die Eintragung der Kläger in das Grundbuch erfolgte am 22.02.1999.
Die Kläger zahlten von September 1998 bis September 2003 einschließlich Zinsen in Höhe von 31.885,87 DM an die Landesbank Y. In diesem Zeitraum erhielten sie ihren Angaben zufolge Mietausschüttungen in Höhe von insgesamt 10.663,52 DM.
Soweit die Kläger zunächst Rückabwicklungsansprüche auch auf einen Widerruf nach dem HWiG bzw. Schadensersatzansprüche auf eine fehlerhafte Belehrung nach dem HWiG gestützt haben,...