Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 23.09.2015; Aktenzeichen 2 O 466/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.09.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des LG, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 608.471,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin bezog für ihren Gewerbebetrieb von der Beklagten Strom. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2011 (Lieferbeginn) bis zum 30.06.2013 unterlief der Beklagten ein Berechnungsfehler, indem sie in ihren Abrechnungen einen zu niedrigen Wandlerfaktor ansetzte (1.000 statt 2.000) und daher im Ergebnis der Klägerin nur die Hälfte des tatsächlichen Stromverbrauchs in Rechnung stellte. Nachdem der Fehler bei der Beklagten aufgefallen war, erteilte diese der Klägerin Korrekturrechnungen. Den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag hat die Klägerin inzwischen in Raten abbezahlt.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Sie behauptet, sie habe bei dem Abschluss von Verträgen mit ihren Kunden für ihre Preiskalkulation die fehlerhaften, zu niedrigen Abrechnungen der Beklagten zugrunde gelegt. Da sie mit ihren Kunden langfristige Verträge abgeschlossen habe, könne sie die erhöhten Stromkosten nicht mehr an ihre Kunden weitergeben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen ausscheide, weil er der Wertung des § 18 StromGVV widerspreche. Außerdem falle der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der vertraglichen Regelungen. Darüber hinaus habe sich die Klägerin für ihre Kostenkalkulation nicht auf die erteilten Abrechnungen stützen dürfen; vielmehr habe sie mit Nachforderungen rechnen und sich hierauf kalkulatorisch einstellen müssen. Im Übrigen wird wegen der Feststellungen des LG, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge auf das am 23.09.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Münster Bezug genommen. Zu berichtigen ist, dass das vorgerichtliche Schreiben der Klägervertreter vom 23.12.2013 (Anlage K 11, Bl. 72 ff. d.A.) keine Zahlungsaufforderung, sondern nur einen später nicht mehr weiterverfolgten Aufrechnungseinwand enthielt.
Gegen dieses Urteil des LG wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie verfolgt ihre Klage mit näheren Ausführungen weiter.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
- ...1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 460.571,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 294.521,70 EUR ab dem 15.01.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 166.050,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- ...2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der fehlerhaften Stromabrechnungen der Beklagten im Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2013 noch entstehen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Klägerin steht der in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB nicht zu.
1) Die Beklagte hat allerdings ihre vertragliche Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Erfassung und Abrechnung des gelieferten Stroms (vgl. auch Ziffer 4. der AGB der Beklagten) verletzt, indem sie einen falschen Wandlerfaktor angesetzt und infolgedessen der Klägerin zunächst nur die Hälfte des tatsächlich verbrauchten Stroms in Rechnung gestellt hat.
2) Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB). Sie hat sich nicht exkulpiert. Vielmehr steht fest, dass der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Monteur der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) hat den auf dem Zähler angebrachten Aufkleber falsch beschriftet. Außerdem war der Beklagten der zutreffende Wandlerfaktor bekannt, weil der eingebaute Wandler von ihr stammte.
3) Es spricht aber Einiges für die Ansicht des LG, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon nach dem Rechtsgedanken des § 18 StromGVV, der nach der zutreffenden und unbeanstandeten Auffassung des LG im vorliegenden Fall über § 3.1 des Rahmenvertrags entsprechende Anwendung findet, ausgeschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.1986, 21 U 114...