Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 11.11.1988; Aktenzeichen 21 O 289/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. November 1988 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.293,90 DM und 4 % Zinsen ab 19. August 1988 zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 35 %, den Beklagten 65 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin ist gegen die Beklagten ein Werklohnanspruch gemäß § 631 BGB in Höhe von 5.793,90 DM erwachsen, der in Höhe von 500,– DM wegen eines Mangels am Firstabschluß gemäß § 634 BGB gemindert wird.
1.
Ein Werkvertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmensinhaberin und den Beklagten zustandegekommen. Der Werkvertrag ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig.
Bereits fraglich ist, ob ein Verstoß gegen die Handwerksordnung der Klägerin zur Last zu legen ist. Die Beschränkung der Erlaubnis, einen Handwerksbetrieb zu führen, auf in der Handwerksrolle eingetragene Personen betrifft wohl nicht das Bautenschutzgewerbe (Anlage B I Ziff. 6 der Handwerksordnung). Allerdings liegt ein handwerksähnlicher Betrieb nach § 16 a Handwerksordnung vor, der die Eintragung in die Nebenrolle rechtfertigt. Doch selbst wenn ein Verstoß gegen die Handwerksordnung vorliegt, zieht dieses nicht die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB nach, da der Verstoß sich lediglich gegen eine dem öffentlichen Recht zugehörige Ordnungsvorschrift richtet, die den hohen Leistungsstandard des Handwerkes erhalten soll (vgl. BGH NJW 1984, 230; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl. Rdn. 1655; Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl. B § 4 Rdn. 40).
Die Nichtigkeit des Werkvertrages ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB eingetreten.
Zwar haben die Beklagten die Anfechtung des Werkvertrages im Schriftsatz vom 31.08.1988, der der Klägerin – der Abverfügung zufolge – erst nach dem 02.09.1988 zugegangen ist, erklärt.
Soweit jedoch als Anfechtungsgrund § 119 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, ist die Anfechtung entgegen § 121 BGB nicht unverzüglich erfolgt. Bereits nach der Klageschrift, deren Inhalt die Beklagten insoweit nicht bestritten haben, haben sie die Zahlungen mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Klageschrift datiert vom 11.08.1988. Die von den Beklagten erklärte, erst nach dem 02.09.1988, also über drei Wochen nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund, zugegangene Anfechtung ist nicht unverzüglich, auch wenn man berücksichtigt, daß die Beklagten sich zunächst Rechtsrat einholen mußten. Die Rechtsprechung hat entschieden, daß bei einem Arbeitsvertrag – vor dessen Anfechtung den Vertragsparteien angesichts seines Charakters als Dauerschuldverhältnis sicherlich eine längere Überlegungsfrist zugestanden werden muß – die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maß gebenden Tatsachen erfolgen muß (SAG NJW 80, 1302).
Aber auch die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben. Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß sie durch eine Täuschung der Klägerin, daß es sich bei ihren Unternehmen um einen Meisterbetrieb handele, zum Vertragsschluß bestimmt worden sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Zeuge … als Meister auftrat und es den Beklagten gerade hierauf ankam. Zwar haben die Beklagten nach Angaben der Zeugin Frau … auf einen Meisterbetrieb Wert gelegt. Der Zeuge … habe auch, so die Zeugin … weiter, eine entsprechende Zusage abgegeben. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen … entgegen, der bekundet hat, von einem Meisterbetrieb sei nicht die Rede gewesen. Die Zeugin …, die nach Darlegung der Beklagten die Einschaltung eines Meisterbetriebs verlangt habe, erinnerte sich an ein derartiges Verlangen nicht. Der Tenor des Urteils in der Sache 4 O 378/86 Landgericht Bielefeld, der die Beklagten nach ihrer Behauptung zu der Einschaltung eines Meisterbetriebes bei der Sanierung des Daches verpflichte, enthält eine solche Bindung jedoch nicht. Schließlich können die Beklagten auch nicht auf den Briefkopf der Auftragsbestätigung sowie der Rechnung verweisen, der die Klägerin als „geprüften Fach- und Meisterbetrieb” darstellt. Beide Schriftstücke gingen den Beklagten erst zu, als der Auftrag bereits erteilt war; eine durch den Briefkopf verursachte Täuschung kann somit nicht zur Auftragserteilung geführt haben.
2.
Der aus dem Werkvertrag fließende Vergütungsanspruch ist fällig. Eine Abnahme ist erfolgt. Sie hat zwar nicht ausdrücklich stattgefunden. Vor der Berufungsinstanz haben die Beklagten sich jedoch nicht auf eine fehlende Abnahme berufen. In erster Instanz haben sie nur die Anfechtung geltend gemacht und die Höhe der Forderung bestritten, sowie Mängel behauptet. Überdies haben sie vorgetragen, sie hätten der Klägerin die Zahlung eines weiteren Betrages vorges...