Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 26.01.1989; Aktenzeichen 7 O 145/88) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Januar 1989 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.400,66 DM und 4 % Zinsen ab 12. Mai 1988 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits
- erster Instanz werden 47 % dem Kläger, 55 % dem Beklagten,
- der zweiten Instanz werden 20 % dem Kläger, 80 % dem Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Oktober 1987 ließ der Kläger das Dach seines Wohnhauses neu eindecken. Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob er mit der Eindeckung den Beklagten oder einen Herrn … beauftragte. Der Kläger zahlte einen Betrag in Höhe von 11.400,– DM auf die Dacheindeckungsarbeiten. Das Material zum Dachdecken bestellte der Beklagte bei der Firma …. Diese nahm ihn in der Sache 7 O 33/88 LG Dortmund auf Zahlung in Anspruch. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.02.1989 (2 U 144/88) wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen. Die … hatte dem Kläger des vorliegenden Verfahrens im Parallelrechtsstreit den Streit verkündet.
Die vom Kläger beauftragte Person führte die Arbeiten am Dach des Klägers nicht zu Ende. Gemäß dem im Beweissicherungsverfahren 3 H 28/87 AG Soest eingeholten Gutachten des Sachverständigen … vom 10.02.1988 sind die Dachdeckerarbeiten darüberhinaus derart fehlerhaft ausgeführt worden, daß das gesamte Dach neu eingedeckt werden muß. Aus dem Beweissicherungsgutachten ergibt sich des weiteren, daß der Sachverständige im Inneren des Gebäudes starken Wassereinbruch feststellte.
Der Kläger hat behauptet, er habe Anfang Oktober 1987 schriftlich den Beklagten mit der Eindeckung des Daches einem Pauschalpreis von 15.000,– DM für Material und Arbeit beauftragt. Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz für die Neueindeckung des Daches und für die Beseitigung der Wasserschäden verlangt. Er hat seine Forderung auf Bl. 85/86 d.A. spezifiziert.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.385,40 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12.05.1988 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, nicht er, der Beklagte, sondern Herr … sei vom Kläger mit der Durchführung der Dachdeckerarbeiten beauftragt worden. Entsprechend habe … den Vorschuß von 10.000,– DM erhalten. Er, der Beklagte, habe lediglich einen Betrag von 1.400,– DM erhalten. Die Dachpfannen und das übrige Material habe er auf Bitten des Klägers für diesen beim … gekauft. Die vom Sachverständigen festgestellten Mängel hat der Beklagte nicht bestritten.
Das Landgericht Arnsberg hatte der Klage in Höhe von 14.252,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien bejaht. Den vom Kläger geltend gemachten Schadensbetrag hat es gekürzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Mit dieser trägt er vor, er sei nicht passiv legitimiert. Dieses sei allein Herr … Selbst wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen sei, sei dieser wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nichtig. Des weiteren bestreitet der Beklagte die Höhe des entstandenen Schadens.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, aus dem abgeschlossenen Geschäft sei der Beklagte verpflichtet. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß der Beklagte „schwarz” arbeite. Zur Höhe trägt er vor, der Pauschalpreis von 15.000,– DM habe sämtliche Dachdeckerarbeiten einschließlich Material umfaßt. Deshalb hafte, so meint er, der Beklagte auch für die Kosten des Dachstuhlausgleichs.
Hilfsweise stützt der Kläger die Klageforderung auf Rückzahlung des gezahlten Betrages von 11.400,– DM.
Der Senat hat durch den Einzelrichter die Zeugen Frau … Herrn … Herrn … Herrn … Frau … und Herrn … als Zeugen über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen vernommen. Darüberhinaus haben vor dem Einzelrichter die Sachverständigen … und … mündlich ihre Gutachten erstattet. Vor dem Senat ist darüberhinaus der Zeuge … vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.1989 sowie den Berichterstattervermerk vom 14.10.1989 verwiesen.
Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.400,66 DM.
1.
Der Vertrag über die Dacheindeckung des Wohnhauses des Klägers ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustandegekommen. Dieses steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vor dem Einzelrichter und dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Die Zeugen Frau … und Herr … haben übereinsti...