Leitsatz (amtlich)
Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, wenn das erworbene Fahrzeug wegen eines Diebstahlverdachts behördlich beschlagnahmt wird.
Normenkette
CISG; BGB § 434
Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 02.12.2013; Aktenzeichen 9 O 97/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer IV des LG Detmold vom 02.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Toyota Land Cruiser, weil dieses Fahrzeug aus einem Diebstahl hervorgegangen sein soll.
Nach Darstellung des Klägers befand sich der am 20.04.2007 erstzugelassene Toyota zunächst im Eigentum der spanischen Autovermietung Northgate Espain Lexible SA. Am 31.07.2008 soll das Fahrzeug in Gandia südlich von Valencia gestohlen worden sein. Dann soll die ursprüngliche Fahrzeugidentifikationsnummer JTEBZ...J... abgeändert worden sein in JTEBZ...J... Anschließend soll das Fahrzeug nach Polen verbracht worden sein.
Nach Darstellung der Streithelferin soll der Toyota im Oktober 2008 über die polnische Fa. G in den Besitz des in Polen lebenden Bruders der Streithelferin gelangt sein. Der Bruder soll am 01.02.2009 verstorben und von seinen Eltern beerbt worden sein, auf die auch das Eigentum an dem Fahrzeug übergegangen sein soll. Am 05.01.2010 will die Streithelferin den Toyota für 36.000,00 EUR von ihren Eltern angekauft und nach Deutschland verbracht haben.
Am 04.04.2011 verkaufte die Streithelferin den Toyota Land Cruiser (mit der Fahrgestellnummer "JTEBZZ...") zum Preis von 29.750,00 EUR an die Beklagte, die in B gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt.
Die Beklagte nutzte das Fahrzeug vorübergehend für eigene Zwecke und bot es dann zum Verkauf an. Darauf wurde der in N/Weißrussland wohnhafte Kläger aufmerksam und reiste nach Deutschland, um das Fahrzeug zu besichtigen und am 30.05.2011 für einen Nettobetrag von 27.000,00 EUR zu kaufen.
Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dokument "Rechnung/Kaufvertrag" aus, das keine Angaben über das anwendbare Recht oder über etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers enthielt.
Nach Zahlung des Kaufpreises überführte der Kläger das Fahrzeug nach N.
Der Kläger behauptet: Er habe das Fahrzeug zwar beanstandungsfrei nach Weißrussland überführen können. Als er dann am 29.07.2011 mit dem Toyota erneut die Grenze von Weißrussland nach Polen habe überqueren wollen, sei einem polnischen Zollbeamten aufgefallen, dass die beim Öffnen der Fahrertür sichtbare Kodierung mit den Fahrzeugdaten nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt worden sei. Deshalb sei der Toyota beschlagnahmt und gegen ihn - den Kläger - ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zwar sei das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden, nachdem er den polnischen Behörden den Ankaufvertrag vom 30.05.2011 vorgelegt habe. Allerdings habe die zuständige Staatsanwaltschaft Biała Podlaska am 07.11.2011 den Beschluss gefasst, dass der Toyota beschlagnahmt bleibe und an die Fa. Northgate als Eigentümerin zurückzugeben sei.
Der Kläger hat sich die Feststellungen der polnischen Behörden zu eigen gemacht und vorgetragen, dass der Toyota in Spanien gestohlen worden sei, so dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs habe werden können. Für ihn habe auch keine Möglichkeit bestanden, das Fahrzeug zurückzuerhalten.
Der Kläger wandte sich zunächst selbst telefonisch und mit Schreiben vom 16.11.2011 an die Beklagte, um diese über den Sachverhalt zu informieren und einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 38.468,00 EUR einzufordern.
Nachdem die Beklagte dieser Forderung nicht nachkam, ließ der Kläger sie durch Anwaltsschreiben vom 02.02.2012 auffordern, ihm ein typengleiches Fahrzeug zu verschaffen. Wegen der vorgenommenen Manipulationen sei das verkaufte Fahrzeug unbrauchbar.
Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausblieb, wurde durch weiteres Anwaltsschreiben vom 28.02.2012 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagte aufgefordert, insgesamt 34.919,10 EUR an den Kläger zu zahlen.
Mit der am 18.04.2012 zugestellten Klageschrift hat der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren weiterverfolgt und im Prozessverlauf auch auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt. Der Kläger hat die Erstattung folgender Beträge verlangt:
- |
Kaufpreis |
27.000,00 EUR |
- |
Reisekosten N - C |
155,55 EUR |
- |
Übernachtungskosten |
75,00 EUR |
- |
Kosten für Devisenerwerb |
50,00 EUR |
- |
Anmeldung/Zulassung in Deutschland zur Überführung |
175,00 EUR |
- |
... |