Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 15 O 389/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.11.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des LG Münster vom 9.11.2004 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie meint, die Wohnrechtsinhaberin K T2 habe bei Eintritt ihrer Pflegebedürfigkeit bzw. wegen ihres hiermit zusammenhängenden Umzugs in ein Altersheim gegen ihren Sohn, den mittlerweile verstorbenen H.T2, einen Geldrentenanspruch gem. Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 9 Abs. 2, 3 PrAGBG erworben, da ihr die weitere Ausübung ihres Wohnrechts seinerzeit unmöglich geworden sei. Diesen Anspruch meint die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2.5.2001 an die Beklagte als alleiniger Erbin H.T. gem. § 90 BSHG a.F. auf sich übergeleitet zu haben. Mit ihrer Klage verfolgt sie ihn für die Jahre 1999 bis 2001, in denen Frau T2 unstreitig von ihr Sozialhilfe zur Abdeckung der Heimkosten erhielt, weiter. Sie ist der Ansicht, mit der Auflassung des mit dem Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks an H.T2 im Jahre 1975 sei dieser in eine Existenzgrundlage eingetreten, wie dies üblicherweise im Rahmen eines Altenteilsvertrages geschehe. Hierzu behauptet sie ergänzend, das fragliche Haus habe mehrere Wohnungen gehabt und sei daher zur Erzielung von Mieteinnahmen geeignet gewesen. Die Klägerin meint weiter, das Wohnrecht K.T. sei jedenfalls mit deren Umzug in ein Altersheim nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in ein Vermietungsrecht bzw. in einen Anspruch auf Auskehr der durch eine Vermietung erzielbaren Erträge umgeschlagen. Zudem habe Frau T2 mit Erteilung der Löschungsbewilligung für das im Grundbuch eingetragene dingliche Wohnungsrecht nicht auch auf die ihr schuldrechtlich eingeräumten Nutzungsbefugnisse verzichtet. Solch ein Verzicht wäre nach Meinung der Klägerin überdies wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig gewesen, da er sie in ihrer Eigenschaft als zuständiger Trägerin der Sozialhilfe benachteiligt hätte. Gehe man gleichwohl von einem wirksamen Verzicht aus, so stelle dieser eine unentgeltliche Zuwendung an H.T2 dar, die seine Mutter nach Eintritt ihrer Sozialhilfebedürftigkeit zur Rückforderung gem. § 528 BGB berechtigt habe; auch ein solcher Anspruch sei aber durch die Überleitungsanzeige vom 2.5.2001 erfasst worden.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.457,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klage sei mangels eines Anspruchs von K.T2, den die Klägerin auf sich hätte überleiten können, unbegründet. Geldrentenansprüche infolge ergänzender Auslegung des Grundstücksübertragungsvertrages vom 28.9.1975 oder gem. Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 9 Abs. 2, 3 PrAGBG schieden aus, da es vorliegend nicht um einen Altenteilsvertrag gehe. Die Rechtsprechung einzelner Obergerichte, der zufolge pflegebedürftigen Wohnberechtigten nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Vermietungsrecht oder ein Anspruch auf die Auskehr von Nutzungserträgen zuwachse, sei nicht mit § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB in Einklang zu bringen. Mit der Erteilung der Löschungsbewilligung habe K.T2 ferner stillschweigend auch auf etwaige schuldrechtliche Wohnbefugnisse verzichtet. Ein derartiger Verzicht sei ferner nicht sittenwidrig gewesen, zumal Frau T2 ohnehin nicht die für ihre Unterbringung und Betreuung im Altersheim erforderlichen Geldmittel hätte aufbringen können. Auch die Vorschrift des § 528 BGB sei nicht einschlägig, schon weil ihre Anwendung - verglichen mit der bei einem Fortbestand des Wohnrechts gegebenen Situation - zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Klägerin führte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache bleibt ihr der Erfolg aber mangels Begründetheit der Klage versagt; die Klägerin kann aus dem notariellen Vertrag vom 28.9.1975 für sich keine Rechte herleiten.
1. Mit ihrer Überleitungsanzeige vom 2.5.2001 konnte die Klägerin bereits deshalb keine mit dem Wohnrecht Frau T. zusammenhängenden Ansprüche mehr erwerben, weil das Wohnrecht zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war. Angesichts des im allgemeinen Rechtsverkehr Üblichen (Palandt/Bassenge, Kommentar zum BGB, 64. Aufl., § 875 Rz. 3) ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass in der Erteilung der Löschungsbewilligung durch Frau T2 am 9.1.1998 zugle...