Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Mindestsätze bei unwirksamer Honorarvereinbarung
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen 1 O 526/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.9.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 18.071,48 Euro (= 35.344,75 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.1.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar.
Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 6.8.1997 beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Planung und Objektüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI) für die Errichtung ihres Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück K. in A. Als Honorar vereinbarten die Parteien pauschal einen Betrag von 32.000 DM zzgl. MwSt. Während der Bauphase erbrachten die Beklagten Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 24.400 DM. Nach Fertigstellung forderte der Kläger die Beklagten mehrfach, u.a. mit anwaltlichen Schreiben vom 17.9.1998 und 15.10.1998, zur Zahlung des ausstehenden Restbetrages von 12.500 DM auf. Dies lehnten die Beklagten wegen Vorliegens von Mängeln ab.
Mit Schreiben vom 14.12.1998 (23-27) übersandte der Kläger den Beklagten seine Honorarschlussrechnung vom 10.11.1998 auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI über 47 844,75 DM.
In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers E gegen die Beklagten - 1 O 379/01 LG Arnsberg = 12 U 31/02 OLG Hamm - einigten sich die Parteien des dortigen Verfahrens in der Berufungsverhandlung vor dem Senat am 31.1.2003 vergleichsweise auf eine Zahlung i.H.v. 20.000 DM, wobei bestimmte Mängelbeseitigungskosten bzw. Minderwerte vom restlichen Werklohn in Abzug gebracht wurden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Honorarvereinbarung im schriftlichen Architekten vertrag sei wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam. Auch unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes sei er daher nicht gehindert, nunmehr das Honorar auf der Grundlage der Mindestsätze geltend zu machen.
Hierzu behauptet er, den Beklagten sei bei Auftragserteilung bekannt gewesen, dass die Mindestsätze unterschritten würden. In der Planungsphase sei den Beklagten im Beisein von Frau H. das Honorierungssystem der HOAI erläutert worden, Auch habe er den Beklagten - dies ist unstreitig - eine Kostenaufstellung übermittelt, in der die Architektenleistungen mit 51.000 DM netto eingerechnet gewesen seien. Auch habe er entgegen der anders lautenden Behauptung der Beklagten die Grundleistungen der Leistungsphase 8 erbracht. Insbesondere habe er Bauzeitenpläne erstellt und die Rechnungsprüfung vorgenommen, soweit die Schwarzgeldzahlungen der Beklagten dies zugelassen hätten. Vorsorglich erklärt der Kläger mit den das restliche Pauschalhonorar überschreitenden Honoraransprüchen die Aufrechnung ggü. etwaigen Schadensersatzansprüchen der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Für das Berufungsverfahren gelten die seit dem 1.1.2002 gültigen Vorschriften der ZPO (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
III. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, weil er gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des verlangten weiteren Architektenhonorars i.H.v. 18.071,48 Euro (= 35.344,75 DM) nebst Zinsen in der ausgeurteilten Höhe hat (§§ 8, 15 HOAI, §§ 631, 632 BGB).
Entgegen der Auffassung des LG ist der Kläger berechtigt, seine Leistungen für das Bauvorhaben der Beklagten gem. § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen der Honorarordnung abzurechnen, weil die von den Parteien getroffene abweichende Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam ist, da sie die von der HOAI festgesetzten Mindestsätze unterschreitet und damit gegen gesetzliches Preisrecht verstößt (§ 134 BGB).
Die HOAI gilt gem. § 1 dieser Verordnung zwingend und allgemein verbindlich für die Berechnung der Entgelte für Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit diese durch die Leitbilder der HOAI erfasst werden, wie es hier zweifellos der Fall ist.
Dies hat zur Folge, dass gem. § 4 Abs. 2 HOAI zu berücksichtigen war, dass die in der Verordnung festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Das ist nicht beachtet worden, da die Pauschalpreisvereinbarung der Parteien von netto 32.000 DM im schriftlichen Architektenvertrag vom 6.8.1997 weit unter den Mindestsätzen der HOAI bleibt und ein Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt. Dazu zählen z.B. Verwandtschaft, außergewöhnlich geringer Aufwand, mehrfache Verwendung einer Planung, enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Art sowie andere besondere Umstände,...