Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 01.12.1993; Aktenzeichen 2 O 615/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten das am 1. Dezember 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 174.105,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten zu 54 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedoch können die Beklagten die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagten sind in Höhe von 174.105,30 DM beschwert.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Resthonorar für Architektenleistungen, über deren Umfang, angemessene Vergütung und Mangelfreiheit die Parteien streiten.
Der Kläger schloß mit der Beklagten zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, am 11.07.1986 einen schriftlichen Architektenvertrag über den Neubau eines Bürogebäudes in …. Dieses Bauvorhaben scheiterte, da die auf Veranlassung des Klägers erteilte Baugenehmigung auf Einwendungen Dritter hin wieder aufgehoben wurde.
Ferner schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen schriftlichen Architektenvertrag vom 31.05.1988 über die Errichtung von Werkhallen und eines Verwaltungsgebäudes in …. Dieses Bauvorhaben wurde durchgeführt und enthält nunmehr die Geschäftsräume der Beklagten.
Über die von ihm ausgeführten Architektenleistungen für diese Bauvorhaben erteilte der Kläger der Beklagten zu 1) zwei Schlußrechnungen vom 14.06.1990, die Gegenstand seiner Zahlungsklage sind. Mit seiner am 06.12.1990 bei Gericht eingegangenen und am 07.01.1991 zugestellten Klageschrift hat der Kläger zunächst 323.797,08 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung geltend gemacht. Nach Zahlung eines Betrages von 50.000,00 DM seitens der Beklagten zu 1) am 07.12.1990 hat der Kläger die Klage in Höhe von 50.000,00 DM teilweise zurückgenommen und den Antrag angekündigt, an ihn 274.580,08 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen. Insoweit hat er seine Klage um einen Betrag von 783,00 DM anteilige Kosten erhöht, die er unter Verzugsgesichtspunkten wegen verspäteter Zahlung dieses Teilbetrages als Schadensersatz von den Beklagten verlangt. Ferner hat der Kläger einen weiteren Teilbetrag von 7.051,08 DM vor Verhandlung der Parteien zur Sache zurückgenommen.
Der Kläger hat behauptet, die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und zutreffend in Rechnung gestellt zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 267.528,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Werkleistung des Klägers sei mangelhaft und haben sich insoweit auf zwei von ihnen gegen den Kläger eingeleitete Beweissicherungsverfahren (55 H 9 und 10/90 AG Bochum) berufen, in denen die Sachverständigen … und … schriftliche Gutachten erstattet haben. Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil der Kläger seine Leistungen nicht vollständig erbracht habe und insbesondere – unstreitig – die übertragene Leistungsphase 9 des § 15 HOAI fehle. Außerdem haben sie die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen der streitigen Mängel der Werkleistung des Klägers in die Klageforderung weit übersteigender Höhe erklärt.
Das Landgericht hat zur Frage der Höhe der berechtigten Vergütung des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … Dipl.-Ing. … vom 08.05.1992 und zur Frage der Mängel der Werkleistung des Klägers durch Verwertung der Gutachten des Sachverständigen … vom 28.09.1990, 13.05.1991, 05.12.1991 sowie vom 15.12.1992 und durch dessen Anhörung im Termin vom 08.09.1993.
Sodann hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil vom 01.12.1993 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht in seinem Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen Bezug genommen wird, ausgeführt, die dem Kläger zustehende Vergütung von 174.105,30 DM, die der Sachverständige … in dieser Höhe zutreffend festgestellt habe und die von den Parteien nicht angegriffen worden sei, sei durch die Aufrechnung seitens der Beklagten zu 1) mit Wirkung auch für die Beklagte zu 2) erloschen.
Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers und die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten.
Der Kläger verfolgt unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens seinen Honoraranspruch weiter. Er vertritt die Auffassung,...