Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 18.03.1995; Aktenzeichen 43 O 48/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte lediglich zur Zahlung von 32.819,44 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.03.1995 verurteilt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Erstellung der elektrotechnischen Ausrüstung in einem Pumpwerk der Kläranlage in …. Dem Vertrag lag ein Angebot der Klägerin nach Einheitspreisen zu einem von der Beklagten vorgegebenen Leistungsverzeichnis zugrunde, das am 22.03.1994 zwischen den Parteien verhandelt wurde. In dem Verhandlungsprotokoll wird die Vergütung berechnet auf der Grundlage des Angebotspreises abzüglich eines Nachlasses auf die Einheitspreise von 10,3 %, so daß sich ein Vertragswert von ca. 205.000,00 DM netto ergab. Ob dieser Betrag bereits am 22.03.1994 als Pauschalpreis vereinbart wurde, ist streitig. Spätestens seit dem Schreiben der Beklagten vom 03.05.1994 gehen beide Parteien von einer entsprechenden Pauschalvergütung aus.
Nach Fertigstellung und Abnahme ihrer Leistungen erstellte die Klägerin am 30.12.1994 ihre Schlußrechnung über den vereinbarten Pauschalpreis zuzüglich einer für 3 Nachtragsaufträge geforderten Vergütung. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen der Beklagten in Höhe von 204.870,00 DM verblieb eine Restsumme von 36.402,30 DM.
Nach Abzug unstreitiger Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 2.862,96 DM und Fallenlassen einer Forderung für einen Nachtragsauftrag in Höhe von 626,00 DM hat die Klägerin mit der Klage eine Restwerklohnforderung in Höhe von 32.913,34 DM geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin die Pauschalvergütung nicht verlangen könne, da infolge von Teilkündigungen der Beklagten eine Vielzahl von Leistungspositionen entfallen sei, deren Wert sie mit 29.367,06 DM netto ermittelt hat. Dieser Betrag, so meint sie, sei von der Klageforderung ebenso abzuziehen wie ein Gewährleistungseinbehalt von 5 %, da die zur Ablösung überreichte Bürgschaft nicht vertragsgerecht gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die vereinbarte Pauschalvergütung werde von evtl. Minderleistungen der Klägerin nicht berührt. Ein Rückgriff auf Einheitspreise sei der Beklagten nach der Gestaltung des Pauschalvertrages verwehrt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, daß zwar der Preis pauschaliert worden sei, nicht aber die Werkleistung der Klägerin, die sich am Leistungsverzeichnis zu orientieren habe. Bei Wegfall von Leistungspositionen, aus welchem Grund auch immer, müsse deshalb der Pauschalpreis angepaßt werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, es bestehe kein Grund zur Anpassung der Vergütung. Da sich das Leistungsverzeichnis nicht auf dem neuesten Stand befunden habe, so behauptet sie, habe sie Veränderungen vorgenommen, ohne daß dabei Leistungsbestandteile weggefallen seien. Vielmehr sei die Werkleistung durch die jetzt vorhandenen modernen Lösungen technisch hochwertiger.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber im wesentlichen keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten den geltend gemachten Restwerklohn nebst Zinsen mit Ausnahme eines Betrages von 93,90 DM verlangen. Die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung des zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreises ist nicht berechtigt.
1.
Der Klägerin steht noch ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 32.819,44 DM zu. Dieser errechnet sich wie folgt:
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205.000,00 DM |
Pauschalpreis netto |
zuzüglich |
1.330,00 DM |
Vergütung gemäß Nachtrag N 1 netto |
zuzüglich |
2.846,00 DM |
Vergütung gemäß Nachtrag N 2 netto |
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209.176,00 DM |
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zuzüglich |
31.376,40 DM |
Mehrwertsteuer |
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240.552,40 DM |
Gesamtforderung brutto |
abzüglich |
2.862,96 DM |
unstreitige Gegenforderungen der Beklagten |
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237.689,44 DM |
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abzüglich |
204.870,00 DM |
Zahlungen der Beklagten |
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32.819,44 DM |
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Soweit die Klägerin eine um 93,90 DM höhere Forderung geltend macht und diese auch vom Landgericht zugesprochen wurde, beruht dies darauf, daß die Klägerin in erster Instanz die Klage zwar in Höhe eines ursprünglich geltend gemachten Mehraufwandes von 626,00 DM zurückgenommen hat, sich die Rücknahme aber nicht auf die hierauf entfallende Mehrwertsteuer von 93,90 DM erstreckt hat. Da die Klägerin auf diesen Mehrwertsteuerbetrag keinen Anspruch hat, war insoweit die Klage abzuweisen.
Die geltend gemachte Vergütung aus den Nachtragsaufträgen N 1 und N 2 steht der Klägerin in vollem Umfang zu. Insbesondere liegt zwischen den Positionen Titel 10 Nr. 1 und 7 des Ursprungsauftrages und den Positionen 1 und 2 des Nachtrages N 1 vom 27.10.1994 keine Doppelabrechnung vor, wie die Beklagte behauptet. Aus dem Angebotstext de...