Normenkette
BGB § 632
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 3 O 22/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Neubrandenburg vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 6.600 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
4. Streitwert und Beschwer der Klägerin: 345.588,56 Euro (675.912,47 DM)
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Zimmererarbeiten an einem Bauvorhaben Wohn- und Geschäftshaus in F.
Aufgrund einer entspr. Ausschreibung der Beklagten vom 17.4.1998 gab die Klägerin ein auf Einheitspreisen basierendes Angebot mit einer Gesamtsumme von 2.218.035,43 DM netto ab, welches sie in einem Leistungsverzeichnis spezifiziert hatte (Anl. K1 und K1a, Bl. 24 ff. bzw. 27 ff. d.A.). Nach weiteren Verhandlungen errichteten die Parteien unter dem 6.7.1998 ein Verhandlungsprotokoll, in dem sie u.a. auf der Grundlage des klägerischen Angebotes unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich von der Beklagten gewünschten Massenänderungen und zusätzlichen Stahlteilen unter Ziff. 2.1 eine Vergütung von 1.919.063,03 DM zugrunde legten und nach Abzug eines 3%igen Nachlasses die „neue Angebotssumme 1.861.491,14 DM” errechneten. Unter „2.2 Pauschalpreiserklärung” des Verhandlungsprotokolls war geregelt: „Für die Leistungen des NU wird ein Pauschalpreis angestrebt. Der NU wird den angestrebten Pauschalpreis bis 1 Woche nach Auftragserteilung anbieten.” Für den weiteren Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 6.7.1998 wird auf Anl. K2 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Telefax vom 10.7.1998 (Anl. K3, Bl. 99 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie bereit sei „die Pos. Ihres LVs vom 17.4. mit den Massen Ihrer Massenaufstellung vom 1.7. per Fax zum Preis von 1.750.000 DM netto auszuführen.” Voraussetzung sei jedoch, dass in dem Telefax genannte Änderungen bezüglich der Außenwände und der Wohnungstrennwände akzeptiert werden wurden.
Mit Schreiben vom 13.7.1998 (Anl. K4, Bl. 100 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin unter Übernahme der von der Klägerin gewünschten Änderungen den Auftrag zur Ausführung der Leistungen „gemäß Verhandlungsprotokoll vom 6.7.1998 i.V.m. ihrem Fax vom 10.7.98 über 1.750.000 DM pauschal zzgl. der am Tag der Fälligkeit gesetzlichen Mehrwertsteuer.” Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: „Wir bitten um Auftragsbestätigung und Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars”.
Die Klägerin versah das Schreiben der Beklagten vom 13.7.1998 mit Firmenstempel und Unterschrift und dem Vermerk „nur gültig in Zusammenhang mit Schreiben vom 31.7.1998” und sandte der Beklagten das in dieser Weise bestätigte Auftragsschreiben mit Begleitschreiben vom 31.7.1998 (Anl. K5, Bl. 101, 102 d.A.) zurück. In Ziff. 2. dieses Schreibens führte die Klägerin aus: „Die Überprüfung der Massen zur Pauschalpreisermittlung erfolgt spätestens im Rahmen der Arbeitsvorbereitung für die ersten Häuser, falls möglich vorher. Die im Auftragsschreiben benannte Summe ist daher derzeit noch vorläufig und basiert auf den von Ihnen ermittelten Massen”.
Nach Abschluss des Bauvorhabens wurden die Leistungen der Klägerin am 14.4.1999 mit Mängeln abgenommen (Abnahmeprotokoll Anl. K6, Bl. 103 d.A.). Mit Schreiben vom 5.5.1999 (Anl. K7, Bl. 104 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten die Beseitigung der Mängel mit.
Bereits unter dem 24.2.1999 hatte die Klägerin der Beklagten eine Schlussrechnung über einen Gesamtwerklohn von 2.736.946,92 DM brutto erteilt (Anl. K8 – nur Vorblatt – Bl. 105 d.A.). Dabei legte die Klägerin die von ihr ermittelten Massen zugrunde, den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag verminderte sie um 4,37696 %, weil nach ihrer Darstellung bei der Berechnung des in der Auftragserteilung genannten Pauschalpreises von 1.750.000 DM eine Reduzierung der zunächst genannten Auftragssumme um diesen Faktor erfolgt sei. Abzüglich der mit unstr. 2.030.000 DM geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten berechnete die Klägerin in ihrer Schlussrechnung eine Restforderung von 706.946,92 DM brutto.
Unter Berücksichtigung einiger Beanstandungen der Beklagten berechnete die Klägerin ihre Forderung in der Klageschrift (dort S. 22 und 23) neu und verlangt mit der Klage nunmehr 675.912,47 DM.
Die Parteien streiten um den Inhalt des Vertragsschlusses sowie insb. um Umfang und Tragweite der Pauschalpreisvereinbarung.
Die Klägerin hat geltend gemacht, aufgrund mehrfacher Veränderungen der Bauausführung hätte sich der dem Vertragsschluss zugrunde liegende Leistungsumfang derart geändert, dass eine Pauschalierung nicht mehr möglich sei. Es seien deshalb – wie geschehen – die Leistungen im Einzelnen konkret abzurechnen...