Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 01.04.2008; Aktenzeichen 85 O 53/04) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1.04.2008 (85 O 53/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 23.966,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.953,54 € vom 6.12.2002 bis zum 11.6.2003, aus 185,54 € seit dem 12.6.2003 und aus 23.810,16 € seit dem 18.8.2008 zu zahlen.
II.
Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und die der Beklagten zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Werklohnes für die Lieferung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungsleitungen in einem neu errichteten Industrie- und Handelszentrum in Berlin aus drei Aufträgen: dem Pauschalvertrag vom 2.7.2001 (Anl. K 10), dem Auftrag vom 14.5.2002 (Anl. K 16, 17) und 7.5.2002 (Anl. K 18). Streitig ist nur der erste Auftrag, den die Klägerin mit der Schlussrechnung vom 21.6.2002 abgerechnet hat (Anl. K 12). In diesem Pauschalvertrag vom 2.7.2001 haben die Parteien einen Pauschalpreis von 650.000,-- DM nebst Mehrwertsteuer für "die Ausführung von Lieferung und Montage von Promatkanälen und Zubehör" in dem besagten Bauvorhaben vereinbart. Nach Nr. 1. des Vertrages waren Grundlagen der Pauschalierung die Entwurfspläne vom März 2001, wobei nach Nr. 2 die in den Entwurfsplänen dargestellte L-90 Ummantelung von Flurkanälen in den Obergeschossen bei der Pauschalierung keine Berücksichtigung gefunden hat. In Anlage 1 wurden die Pauschalierungsmassen für die L-90 Ummantelungen für Unter-, Erd-, erstes und zweitens Obergeschoss sowie für Dachgeschoss und die Schächte auf insgesamt 4.850 qm (3.180 und 1670 qm) festgelegt. In Anlage 2 sind die vereinbarten Einheitspreise aufgeführt. Ferner enthält der Vertrag u.a. folgende Regelungen:
"In den Preisen ist alles enthalten, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung im einzelnen notwendig ist, auch wenn dies aus der Leistungsbeschreibung oder den Zeichnungen nicht besonders hervorgehen sollte, aber technisch notwendig ist. Massenänderungen - gemäß - VOB sind in der Pauschalierung enthalten.
Sämtliche im Zuge des Baufortschritts vom AG übergebenen Ausführungs- und Montagepläne dienen dem AN rein als Information über die wirklich zu bauenden Verhältnisses und sind nicht Bestandteil der Pauschalsumme.
Die sich daraus gegenüber der Entwurfsplanung ergebenden Änderungen sind als Nachträge zeitnah mit dem Bauverlauf zu stellen."
Die Parteien streiten darüber, wie die vorgenommene Preispauschalierung auf 650.000,-- DM auszulegen ist. Die Klägerin hatte unter dem 18.12.2001 ein Nachtragsangebot vorgelegt, in dem sie "basierend auf den Ausführungsplänen" Mehr- und Minderleistungen in Höhe von insgesamt 320.767,89 DM netto berechnete (Anl. K 11). Dabei handelte es sich zum einen um Positionen aus dem dem Pauschalvertrag als Anlage 2 angefügten Leistungsverzeichnis (vgl. S. 2 des Nachtragsangebotes) und zum anderen um die mit "N" gekennzeichneten Nachträge, um die unter dem Stichwort "Zubehör" gestritten wird (S. 2 unten und 3 des Nachtragsangebotes). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Pauschalierung alle Positionen des Leistungsverzeichnisses und das Zubehör umfasst, das zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich ist. Dabei seien Mehr- und Minderleistungen abzurechnen und zwar auf der Basis der (1:100). Abweichungen in den Ausführungs- und Montageplänen (1: 50) und in der späteren Ausführung seien nach den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheitspreisen abzurechnen, also hinzuzurechnen oder in Abzug zu bringen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit Schreiben vom 1.11.2002 die Schlussrechnung korrigiert (Anl. K 14). Dabei hat sie von den Positionen des Leistungsverzeichnisses die im Nachtragsangebot zusätzlich berechneten Positionen 1.2.1610, 1.2.1620, 1.2.1650 und 1.2.1660 herausgerechnet, weil diese von der Pauschalierung umfasst seien und eine Mehrleistung gegenüber den Entwurfsplänen nicht nachgewiesen sei. Ferner hat sie die Nachträge N 2 bis 9 und N 12 als von der Pauschalierung umfasstes Zubehör nicht anerkannt. Schließlich hat sie noch Minderkosten für L-90 Materialien (8.877,60 €), P (4.604,69 €) und Küchenabluft (4.123,06 € ) in Abzug gebracht. Daraus (und den beiden unstreitigen Aufträgen) errechnet sich die erstinstanzlich geltend gemachte Klageforderung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Paus...