Leitsatz (amtlich)
Der Veranstalter eines Konzerts haftet nicht für solche Schäden, die durch eine unbefugte Manipulation an einer später eingestürzten Beleuchtungsanlage entstehen, wenn derartige Eingriffe Dritter auch bei kritischer Betrachtung nicht zu erwarten waren.
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 4 O 91/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.4.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Ds Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung O i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I. Am 22.2.2005 gegen 22.00 Uhr stürzte im Festzelt des Beklagten eine der beiden, die Beleuchtungsanlage tragenden Traversenlifte in das Publikum, mehrere Zuschauer des zu diesem Zeitpunkt noch andauernden Konzertes wurden dabei verletzt. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hagen (Az. 716 Js 4/06) wurde festgestellt, dass an beiden Traversenliften die jeweils in den Zuschauerraum hineinragenden Traversenfüße von einem unbekannten Täter entfernt worden waren.
Die Klägerin, die ihrerseits im Auftrag des Beklagten das Festzelt aufgebaut und dort während des Schützenfestes auf eigene Rechnung den Getränkeausschank betrieben hatte, macht den Beklagten wegen Verletzung der ihm als Veranstalter obliegenden Sicherungspflichten für den Unfall verantwortlich und begehrt mit der Klage hauptsächlich Ausgleich für behaupteten Gewinnausfall aufgrund unfallbedingten Besucherrückganges.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Demontage der in den Zuschauerraum hineinragenden Traversenfüße habe zwar nicht ausgeschlossen werden können, jedoch nicht nahe gelegen. Folglich habe der Beklagte diese Möglichkeit nicht in Betracht ziehen und seine Sicherungsmaßnahmen hierauf nicht einstellen müssen. Eine Verletzung von Sicherungspflichten durch den Beklagten scheide danach aus.
Mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin vollen Schadensersatz begehrt, lastet die Klägerin dem LG eine lückenhafte Aufklärung, jedenfalls aber eine fehlerhafte Beweiswürdigung an. Unzureichend aufgeklärt habe das LG den Umstand, ob der Täter die mit der Demontage der Traversenfüße einhergehende Umsturzgefahr für den Traversenlift habe erkennen können. Daher entbehre die Annahme des LG, der Täter habe in hohem Maße leichtsinnig gehandelt, einer tragfähigen Grundlage. Außerdem sei es nicht nachzuvollziehen, dass das LG die Demontage der Traversenfüße als problematisch angesehen habe, denn diese sei ohne Schwierigkeiten möglich. Zudem habe der Täter aufgrund des großen Gedränges vor der Bühne versteckt agieren können und entgegen der Ansicht des LG eine Entdeckung gerade nicht fürchten müssen. Nach allem - so meint die Klägerin - habe der Beklagte ein derartiges Verhalten in Rechnung stellen müssen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat auf Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze zur Verkehrssicherungspflicht rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung des Beklagten zur Sicherung der Traversenfüße gegen eine unbefugte Demontage verneint. Denn die im Streitfall erfolgte Demontage der Traversenfüße durch Unbefugte lag entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nahe, so dass die Nichtabwendung der hierdurch geschaffenen und auch tatsächlich verwirklichten Umsturzgefahr für den Traversenlift nicht haftungsbegründend wirkt.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Demontage der Traversenfüße problemlos möglich war, was im Ergebnis wohl zu bejahen sein dürfte, weil hierzu nur mittels der Drehspindel die Bodenhaftung des Fußes gelöst und der zur Sicherung des Fußes vorhandene Splint herausgezogen werden musste, bevor der Fuß mühelos aus seiner Halterung gezogen werden konnte. Vielmehr ist ausschlaggebend für diese Wertung der Umstand, dass die sich im Streitfall verwirklichte Umsturzgefahr für den Traversenlift auf ein planvolles Zusammenwirken mindestens zweier unbefugter Personen zurückzuführen war, weil unstreitig an beiden Traversenliften jeweils der in den Zuschauerraum hineinragende Traversenfuß demontiert worden ist und der seitens des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten geschilderte Ablauf des Unfalls darauf schließen lässt, dass zwischen der Demontage beider Füße nur wenige Augenblicke gelegen haben können, anderenfalls der Traversenlift mit einer weitaus höheren Verzögerung umgestürzt wäre. Mit einer derart konzertierten Aktion zweier Personen aber war während des laufenden Konzerts nicht zu rechnen, weil die Täter dabei sozusagen auf dem "Präsentierteller" vor den Augen des Publikums handeln und daher eine Entdeckung fürchten mussten. Insoweit hat der Vorstandsvorsitzende des Beklagten unwidersprochen dargelegt, dass die Zuschauer des Konzerts keineswegs dicht gedr...