Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wandlungsvollzug liegt nur bei Einverständnis des Vertragspartners vor, dass die Rückabwicklung wegen eines von der anderen Seite geltend gemachten Mangels erfolgt.
2. Die Aufhebung eines in Gang gesetzten, aber nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrages erfolgt nach den §§ 346 ff. BGB und schließt zwar Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, aber nicht solche aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Vertrauensschaden aus.
3. Die Unbedeutendheit eines Rechtsmangels kann dazu führen, dass eine Offenbarungspflicht im Rahmen des culpa in contrahendo nicht besteht.
Normenkette
BGB § 276 a.F., § 346 ff. a.F., § 459 a.F., § 465 a.F.
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 469/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.1.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem gescheiterten Grundstückskauf geltend.
Durch Kaufvertrag vom 23.5.1997 (Urkrolle-Nr. 273/1997 des Notars … in … veräußerte die Beklagte an den Kläger das Grundstück … in … eingetragen im Grundbuch des AG Wetter von … § 1 des Vertrages teilt mit, dass der Notar das Grundbuch nicht eingesehen habe, und gibt an, dass nach den Unterlagen des Notars und den Erklärungen der Verkäuferin das Grundbuch in Abt. III unbelastet sei. In Abt. II enthalte es als lfd. Nr. 3 ein Nießbrauchsrecht und als lfd. Nr. 4 eine bedingte Rückauflassungsvormerkung. In Wahrheit ist seit 28.6.1967 in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs eine Verpflichtung zur Bepflanzung und deren Unterhaltung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Herdecke eingetragen. Der Kaufgegenstand sollte gem. § 5 des Vertrages lastenfrei übertragen werden. Gemäß § 7 ist die Gewährleistung der Verkäuferin für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen. Wegen der Regelungen des Vertrages im Einzelnen wird auf die überreichte Kopie Bl. 9–15 d.A. verwiesen.
Unter Berufung auf ihm verschwiegene Feuchtigkeitsmängel im Kellergeschoss des Kaufobjekts erklärte der Kläger mit Schreiben vom 8.9.1997 an die Beklagte die Wandlung des Kaufvertrages, bat um Freigabe des inzwischen hinterlegten Kaufpreises und um Erklärung, dass aus dem Vertrag keine Rechte hergeleitet würden. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, eine formlose Aufhebung des Kaufvertrages dürfe ausreichen.
Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf ihre Verpflichtung, das Grundstück lastenfrei zu übertragen, zur Beibringung einer Löschungsbewilligung der Stadt … bis zum 15.9.1997 auf und kündigte an, nach Fristablauf gem. § 326 BGB die Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Mit Schreiben vom 11.9.1997 akzeptierte die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und eines Rechtes des Klägers auf Wandlung oder zum Rücktritt das im Schreiben vom 8.9.1997 liegende Angebot auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages; der beim Notar hinterlegte Betrag wurde an den Kläger bzw. seine Finanzierungsbank zurücküberwiesen.
Der Kläger hat arglistiges Verschweigen der Beklagten von Feuchtigkeitsmängeln im Keller und Zusicherung seiner Trockenheit behauptet. Deshalb und wegen der nicht offenbarten Belastung mit der Dienstbarkeit sei die Beklagte zum Ersatz seiner mit Abschluss und Rückabwicklung des Vertrags verbundenen Kosten verpflichtet. Auf die Schadenszusammenstellung über einen Betrag von 20.157,78 EUR = 39.425,19 DM, Bl. 6,7 der Akte, wird verwiesen.
Die Beklagte hat bestritten, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu ihrer Kenntnis Feuchtigkeit im Keller vorhanden gewesen sei; diese sei erst nach Abschluss des Vertrages eingedrungen. Die Dienstbarkeit sei ihr bei Vertragsabschluss nicht erinnerlich gewesen.
Die Klage des Klägers auf Zahlung von 39.425,19 DM nebst 11 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hat das LG Hagen nach Vernehmung von Zeugen und der Anhörung des Sachverständigen … zu Feuchtigkeitsmängeln und der Kenntnis der Beklagten hiervon mit der Begründung abgewiesen, weder habe die Beklagte eine Trockenheit des Kellers zugesichert noch eingedrungene Feuchtigkeit verschwiegen. Auch komme eine Haftung der Beklagten wegen der in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs eingetragenen Dienstbarkeit weder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch auf Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht. Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bl. 202 bis 205 der Akte verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klage mit d...