Entscheidungsstichwort (Thema)
Bagatellkriminialität. Bagatelldelikte
Leitsatz (amtlich)
Verhängung von nicht nur kurzfristigen Freiheitsstrafen auch bei Bagatelldelikten.
Normenkette
StGB § 47
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 31 Ns 119/14) |
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 06. Mai 2014 wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus. Zudem sah es von einer Einbeziehung der Strafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 02. April 2014 zur Bildung einer Gesamtstrafe im Verfahren 27 Cs 43 Js 1889/13 (494/13) ab.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein mit dem Ziel, eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen.
Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen als unbegründet verworfen.
Das Landgericht ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen, die auch dem Geständnis des Angeklagten entsprechen:
Ohne in Besitz des für die Beförderung jeweils erforderlichen Fahrscheins zu sein, nutzte der Angeklagte in 4 Fällen Verkehrsmittel der Deutschen Bahn. Er hatte in jedem Fall von Anfang an vor, das Fahrgeld für die Beförderung nicht zu entrichten.
Der pro Fahrt entstandene Schaden lag in einer Größenordnung von 6,50 € bis 10,50 €.
So benutzte der Angeklagte am 12. August 2013 gegen 15.09 Uhr den Zug Nr. 101## der Deutschen Bahn von F Hauptbahnhof nach L-N im Bereich des Kontrollbahnhofs N an der S. Am 11. September 2013 fuhr er gegen 21.16 Uhr mit dem Zug Nr. 101## der Deutschen Bahn von F Hauptbahnhof nach E Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs N1 Hauptbahnhof, am 14. September 2013 fuhr er gegen 17.29 Uhr mit dem Zug Nr. 318## der Deutschen Bahn von O Hauptbahnhof nach E Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs E-C und am 21. September 2013 fuhr er gegen 11.21 Uhr mit dem Zug Nr. 106## der Deutschen Bahn von E Hauptbahnhof nach F Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs N an der S.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft gewesen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat vom 12. August 2013 gerade erst am 15. Januar, 21. Mai und 27. Mai 2013 wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden sei. Vor den Taten vom 11. und 14. September 2013 sei er zudem am 21. August 2013 erneut wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden. Obwohl er zusätzlich am 20. September 2013 wiederum wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden sei, habe er am 21. September 2013 dennoch eine weitere Tat begangen.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht trotz der zugunsten des Angeklagten zu wertenden Umstände, wie u.a. dem jeweils entstandenen nur geringen Schaden, seiner geständigen Einlassung sowie den von ihm zwischenzeitlich auch bereits verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen, es für unumgänglich erachtet, nunmehr durch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auf ihn einzuwirken. Dabei hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass der Angeklagte sich durch die Vielzahl der gegen ihn wegen einschlägiger Taten verhängten Geldstrafen bisher in keiner Weise hat beeindrucken lassen und sein Fehlverhalten, Beförderungserschleichungen zu begehen, stets fortgesetzt hat. Von daher hat das Landgericht für jede vom Angeklagten begangene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten und insgesamt unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für unrecht- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung jedoch noch zur Bewährung ausgesetzt.
Von einer möglichen Bildung von Gesamtstrafen hat das Landgericht aufgrund des völlig unklaren Vollstreckungsstandes der zahlreichen Verurteilungen des Angeklagten sowie der bereits erfolgten Gesamtstrafenbildungen abgesehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insoweit führt er aus, dass die verhängten Einzelstrafen sowie auch die Gesamtstrafe für die von ihm begangenen Schwarzfahrten zu hoch seien.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen. Sie weisen keinen Rechtsfehler auf.
Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.
So ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Ein Eingriff in Einzelakte der Strafzumessung ist lediglich dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn ...