Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 13.05.2016; Aktenzeichen 7 O 152/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.05.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien darüber, ob zwei zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensverträge wirksam widerrufen wurden sowie um Ansprüche der Kläger auf Nutzungsentschädigung.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Bielefeld vom 13.05.2016 (Bl. 143 ff. der Akte) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unbegründet, da die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen hätten. Der Widerruf sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist aus § 355 I 2 BGB a.F. erklärt worden. Diese sei infolge der Erteilung ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen wirksam in Gang gesetzt worden. Die Belehrungen hätten den gesetzlichen Anforderungen aus § 355 II BGB a.F. genügt. Dass zum ersten Darlehensvertrag nur eine Widerrufsbelehrung erteilt wurde, sei ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass den Klägern nicht jeweils eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung überlassen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 146 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, dass die verwandte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Insbesondere sei die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns missverständlich, weil aus Sicht des Verbrauchers der Eindruck entstehen könne, die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zu dem Zeitpunkt des Zuganges der einseitigen und mit einer Widerrufsbelehrung versehenen Vertragserklärung der Beklagten zu laufen. Zudem sei die Verwendung der "Ich"-Form irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, bei mehreren Darlehensnehmern könne jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung separat wirksam widerrufen. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Die Belehrung sei überdies auch hinsichtlich der Darstellung der Widerrufsfolgen unvollständig, insbesondere fehle ein Hinweis auf die beiderseitige Rückgewährpflicht. Weiter fehle ein Hinweis darauf, dass sich die Belehrung auf mehrere Darlehensverträge beziehe. Da die Widerrufserklärung der Kläger vom 06.10.2014 wirksam sei, stünde ihnen hinsichtlich der auf die Darlehen mit den Endziffern -20 und -22 geleisteten Zins- und Tilgungsraten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Die Kläger beantragen abändernd, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 35.325,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und die rechtliche Würdigung des LG. Zu Recht sei das LG davon ausgegangen, dass die verwandte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 II BGB a.F. entsprochen habe. Die Beklagte verweist insofern auf eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, in denen die im vorliegenden Fall verwandte Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß befunden wurde. Insbesondere belehre diese unmissverständlich über den Zeitpunkt des Fristbeginns. Die Verwendung der "Ich-Formulierung" sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Eindruck erweckt werde, dass jeder Darlehensnehmer seine Vertragserklärung gesondert widerrufen könne, stehe dies mit der tatsächlichen Rechtslage im Einklang. Dass überdies der Darlehensnehmer auch jedes gesonderte Darlehen separat widerrufen könne, gehe aus der verwandten Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich hervor. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen könne der Ordnungsmäßigkeit der Belehrung schon deswegen nicht entgegenstehen, weil eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht geboten gewesen sei. Überdies habe sich die gerügte Unvollständigkeit in Bezug auf die Rückgewährpflichten im vorliegenden Fall auch nicht auswirken können, weil eine erste Ratenzahlung erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf der Widerrufsfrist vereinbart war. Der Höhe nach könne ein Anspruch der Kläger allenfalls auf eine Entschädigung wegen einer vermuteten Nutzungsziehung in Höhe einer Verzinsung zu 2,5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz gerichtet sein. Hierbei sei jedoch zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf eine etwaige N...